Waisenrente

Der Anspruch auf Halbwaisenrente beträgt 15 % und auf Vollwaisenrente 30 % der Rente oder der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Für Kinder des Mitglieds, die sich in einer Schul- und Berufsausbildung befinden oder vollständig erwerbsunfähig sind, wird die Waisenrente längstens bis zu dem Monat gewährt, in dem das betreffende Kind das 27. Lebensjahr vollendet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen oder verzögert, so verlängert sich die Laufzeit über das 27. Lebensjahr der Waise um die Zeit dieser Unterbrechung.

Für ehelich erklärte Kinder, Kinder, die gemäß den Bestimmungen des Adoptionsrechts angenommen wurden, nichteheliche Kinder des weiblichen Mitglieds sowie nichteheliche Kinder des männlichen Mitglieds, wenn dessen Unterhaltspflicht nach vorangegangener Anerkennung der Vaterschaft oder durch gerichtliche Entscheidung rechtswirksam festgestellt ist, sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Der Anspruch auf Waisenrente beginnt mit dem ersten Kalendertag des Monats, der auf das Ableben des Mitglieds folgt. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht, wenn der Anspruchsberechtigte den Tod des Mitglieds vorsätzlich herbeigeführt hat.

Die Summe der Hinterbliebenenbezüge Witwen-/Witwerrente sowie Waisenrente dürfen zusammen das 1,5fache der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente nicht übersteigen. Ist dies der Fall, so erfolgt eine Kürzung in Quoten. Erlischt in solchen Fällen der Anspruch eines Versorgungsberechtigten, so erhöhen sich die Leistungen der verbliebenen Berechtigten bis zum zulässigen Höchstbetrag entsprechend.

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