Berufsunfähigkeit

Jedes Mitglied des Versorgungswerkes hat Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach § 25 iVm. Anlage 4 der Satzung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muß zumindest ein Monatsbeitrag vor Eintritt der Berufsunfähigkeit geleistet worden sein.
  2. Das Mitglied muß in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufs unfähig sein.
  3. Es muß seine pharmazeutische Tätigkeit eingestellt haben.

Für die Antragstellung sind beim Versorgungswerk folgende Unterlagen einzureichen:

  • der vollständig ausgefüllte Antragsvordruck (abzurufen bei der Geschäftsstelle und als Download im Bereich Vordrucke.
  • ein umfassendes fachärztliches Gutachten über den Grund, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit. Der Gutachter darf nicht mit dem Antragsteller verwand, verschwägert, verheiratet oder zuvor ärztlich tätig geworden sein
  • eine Erklärung über die Entbindung aller mit dem Verfahren in Verbindung stehender Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungswerk
  • der Nachweis für die Einstellung der pharmazeutischen Tätigkeit; diese Bescheinigung kann gegebenenfalls nachgereicht werden.

Über die Anträge auf Berufsunfähigkeitsrente entscheidet die Geschäftsleitung. Das Versorgungswerk beauftragt im Regelfall ein weiteres unabhängiges Gutachten. Weichen die Ergebnisse der beiden Gutachten voneinander ab, so ist vom Präsidenten der Landesärztekammer Hessen ein Obergutachter zu benennen, dessen Gutachten für beide Teile verbindlich ist. Das Versorgungswerk trägt die Kosten für das von ihm bestellte Gutachten und das Obergutachten. Weiterhin kann das Versorgungswerk jederzeit Nachuntersuchungen auf seine Kosten anordnen.

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit dem auf die Einstellung der pharmazeutischen Tätigkeit folgenden Monat, der auf den Eingang des Antrags auf Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk folgt. Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange die Apotheke durch einen Vertreter geführt wird oder bei angestellten Apothekern durch den Arbeitgeber die Dienstbezüge weiter gewährt werden, ebenso wenn das Mitglied Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld erhält. Wer die Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk. Das Versorgungswerk ist berechtigt, jederzeit die Anspruchsberechtigung zu prüfen. Eine Anrechnung von Einkünften aus einer nicht pharmazeutischen Tätigkeit auf die Berufsunfähigkeitsrente erfolgt nicht.

Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk besteht nicht, wenn das Mitglied bereits bei Eintritt in das Versorgungswerk berufsunfähig ist. Die Beitragsentrichtung ist in diesem Fall ausgeschlossen, solange die Berufsunfähigkeit andauert. Etwaige Beiträge - soweit sie von dem Mitglied selbst entrichtet wurden - werden zinslos erstattet.

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