Rehabilitationsmaßnahmen

Auf Antrag kann einem Mitglied oder Berufsunfähigkeitsrentner des Versorgungswerkes ein Zuschuß zu den Kosten gemäß § 27 iVm. Anlage 3 der Satzung (Richtlinien für Rehabilitationsmaßnahmen) gewährt werden. Hierbei werden zu den Kosten notwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen, einmalig oder wiederholt Zuschüsse - in der Regel bis zu 50 % - der Kosten gewährt, die nicht von einem anderen Träger zu übernehmen sind.

Der Antrag muss vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme gestellt werden.

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