Versorgungsausgleich


Die Durchführung des Versorgungsausgleichs richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bis zum 01.09.2009 wurde bei den Fällen bei denen die geschiedenen Ehepartner Mitglieder des Versorgungswerkes sind oder waren oder das ausgleichsberechtigte Mitglied einer anderen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung angehört oder angehört hat, mit der das Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, Realteilung durchgeführt. In Fällen, in denen die geschiedenen Ehepartner nicht beide Mitglied einer oben beschriebenen Versorgungseinrichtung sind, fand in der Regel das Quasi-Splitting statt. Im Einzelfall kann ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vom Gericht angeordnet werden.

Nach der neuen Gesetzgebung ab 01.09.2009 wird, wenn die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen treffen, nunmehr in der Regel der Versorgungsausgleich innerhalb des jeweiligen Rentenversicherungsträgers durchgeführt, so dass zukünftig die ehemaligen Ehepartner den gerichtlich festgesetzten Versorgungsausgleich direkt vom Versorgungswerk erhalten werden ohne Mitglieder des Versorgungswerkes zu sein. Die detaillierte gesetzliche Umsetzung finden Sie im neugefassten § 29 der Satzung und den dazugehörigen Anlagen. Zu Einzelheiten sollte die Beratung eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen werden.

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