Altersrente
Jedes Mitglied hat nach Entrichtung des ersten Monatsbeitrages Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente ab Vollendung des 67. Lebensjahres. Ab dem Rentenbeginn ist das Mitglied beitragsfrei zum Versorgungswerk. Besonders zu beachten ist, daß eine Anrechnung von anderweitigen Einkünften oder Rentenleistungen auf die vom Versorgungswerk gezahlten Renten nicht erfolgt.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Rentenbeginn bis auf frühestens die Vollendung des 62. Lebensjahres vorzuziehen.
Wer bereits am 31.12.2011 Mitglied im Versorgungswerk war, kann weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres in vorgezogene Altersrente gehen.
Desweiteren möchten wir Sie auf die Auswirkungen des Beginns des Bezuges einer Regelaltersrente aus der Deutschen Rentenversicherung auf eine bestehende oder neue Befreiung von der Rentenversicherung zugunsten unseres Versorgungswerkes hinweisen:
Auswirkungen auf eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung
bei Ausübung einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Sofern Sie die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben und dort eine Vollrente beziehen, tritt Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ein (§ 5 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Mit dem Eintritt der Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch eine in der Vergangenheit ausgesprochene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, mit der Folge, dass die Beiträge aus dieser Beschäftigung nicht mehr an das Versorgungswerk geleistet werden können.
Beschäftigungsverhältnis besteht bereits
Damit im Falle einer Fortführung einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Bezug einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung eine in der Vergangenheit ausgesprochene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu Gunsten des Versorgungswerks weitergilt, ist es notwendig, dass Sie durch schriftliche Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Hierdurch ist eine Beitragsabführung aus der Beschäftigung weiterhin an das Versorgungswerk möglich. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und sollte daher schon vor Bezug einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erklärt werden. Des Weiteren ist der Verzicht für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VI).
Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses
wird eine neue Beschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und Bezug einer dortigen Vollrente aufgenommen, für welche noch keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgesprochen wurde, ist eine Beitragsentrichtung an das Versorgungswerk ebenfalls möglich. Hierfür ist es notwendig, gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rentenversicherung wie oben beschrieben zu verzichten. Im Anschluss ist für eine Beitragsentrichtung an das Versorgungswerk ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Nach einer Bewilligung des Antrags auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht durch die DRV können die Beiträge aus diesem Beschäftigungsverhältnis an das Versorgungswerk entrichtet werden. Ein entsprechender Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht kann ausschließlich elektronisch über unser Mitgliederportal gestellt werden. Eine Antragsstellung in Papierform ist gesetzlich nicht mehr möglich.