Beitragspflicht

Angestellte Mitglieder

Angestellte Mitglieder des Versorgungswerkes, die von der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, zahlen den Beitrag, der ohne diese Befreiung zu entrichten wäre. Übersteigt das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, so sind die übersteigenden Einkommensanteile beitragsfrei. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Tantiemen, sind beitragspflichtig, sofern nicht für sämtliche, dem Auszahlungsmonat vorausgehende Monate bereits der jeweils geltende Höchstbeitrag gezahlt wurde. Der Beitragspflicht unterliegen die monatlich nicht ausgeschöpften Teile bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab Jahresanfang.

Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März sind gegebenenfalls dem letzten Lohnabrechnungszeitraum in der gesamten Höhe zuzuordnen, wenn der Arbeitnehmer im Vorjahr während eines beliebigen Zeitraumes bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war (März-Klausel).

Selbständige Mitglieder

1) Apothekenleiter/innen

Selbständige Mitglieder zahlen grundsätzlich den jeweils geltenden Höchstbeitrag in der Deutschen Rentenversicherung für Angestellte. Bei Neuaufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Apotheker/in wird auf Antrag - längstens für zwei Jahre - der halbe Höchstbeitrag als vorläufiger Beitrag erhoben.

Weiterhin besitzen Selbständige die Möglichkeit, gegen Nachweis des letzten festgestellten Einkommens vor Steuern aus der Tätigkeit als selbständige Apotheker/innen sich ihren Beitrag entsprechend dem jeweils geltenden Beitragssatz in der Deutschen Rentenversicherung auf ihr voraussichtliches Einkommen vorläufig herabsetzen zu lassen. Es sind jedoch mindestens zwei Zehntel des Höchstbeitrages zu entrichten. Entsprechende Anträge stehen als Download zur Verfügung oder sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.

In beiden beschriebenen Fällen gilt der vorläufig ermäßigte Beitrag frühestens ab dem Monat des Antragseinganges. Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt nach Vorlage des Steuerbescheides über das Einkommen vor Steuern aus der selbständigen Tätigkeit als Apotheker/in für den Veranlagungszeitraum, spätestens 15 Monate nach Ablauf der Veranlagungszeit. Es kann eine entsprechende Bescheinigung eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe anerkannt werden. Es ist zu beachten, daß alle Anträge auf vorläufige Beitragsherabsetzung jährlich neu zu stellen sind.

2) Freiberuflich tätige Apotheker

Nicht als Apothekenleiter pharmazeutisch tätige Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend ihres nachzuweisenden tatsächlichen Einkommens vor Steuern. Der Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze bestimmen sich nach den für die Deutsche Rentenversicherung geltenden Bestimmungen.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für angestellte und selbständige Mitglieder des Versorgungswerkes entfällt mit Ausscheiden aus der Mitgliedschaft oder dem Beginn der Rentenzahlung.

Befreiung von der Beitragspflicht

Von der Beitragspflicht befreit sind angestellte Kammerangehörige, die sich in Mutterschutz und im gesetzlich eingeräumten Zeitraum der Elternzeit befinden sowie Kammeranghörige, die auf geringfügiger Basis beschäftigt sind und sich von der Versicherungspflicht befreit haben.

Weiterhin sind nicht pharmazeutisch tätige Mitglieder oder angestellte Mitglieder des Versorgungswerkes, bei denen für die ausgeübte Tätigkeit die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI i.V. m. § 6 Abs. 5 SGBXI keine Anwendung finden, beitragsfrei.


Freiwillige Beiträge

Jedes Mitglied des Versorgungswerkes kann freiwillige Beiträge entrichten. Die Summe der Pflicht- und freiwilligen Beiträge darf pro Kalenderjahr jedoch nicht den jeweiligen doppelten Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung übersteigen

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