Beendigung

Überleitung

Mitglieder, die satzungsgemäß aus dem Versorgungswerk ausscheiden, d. h. in der Regel den Kammerbereich verlassen und nicht freiwillige Mitglieder des Versorgungswerkes bleiben, haben die Möglichkeit, ihre entrichteten Beiträge an ein anderes Versorgungswerk überleiten zu lassen, wenn Sie noch nicht 60 Mitgliedsmonate im abgebenden Versorgungswerk zurückgelegt haben. Mittlerweile hat das Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen mit allen anderen Apothekerversorgungswerken im Bundesgebiet entsprechende Überleitungsabkommen abgeschlossen. Zu beachten ist, daß der Überleitungsantrag nur gestellt werden kann, wenn das Mitglied mindestens 3 Monate innerhalb des Kammerbereiches eines anderen Versorgungswerkes tätig ist.

Der Antrag auf Überleitung zu einem anderen Apothekerversorgungswerk muß innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung im neuen Kammerbereich bei diesem eingehen.

Im Einzelfall sind auch Überleitungen zu anderen nationalen und internationalen Versorgungseinrichtungen möglich, hierzu bedarf es aber einer Einzelvereinbarung zwischen den Versorgungsträgern.

Unverfallbare Rentenanwartschaft

Ein Mitglied hat bereits nach Zahlung des ersten Monatsbeitrages eine unverfallbare Rentenanwartschaft erworben. Der Anspruch auf Altersrente bleibt daher auch nach Beendigung der Mitgliedschaft nach den Vorschriften der Satzung weiterhin erhalten. Für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gelten die Einschränkungen nach § 25 iVm. Anlage 4 der Satzung bezüglich der Zurechnungszeiten. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente bleibt gleichfalls unter Berücksichtigung der entfallenden Zurechnungszeiten bestehen.

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