Witwenrente

Nach dem Tode eines Mitglieds erhält die Witwe oder der Witwer sowie eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine Rente aus dem Versorgungswerk in Höhe von 60 % der vom Mitglied bezogenen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bzw. der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente zum selben Zeitpunkt.

Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente beginnt mit dem ersten Kalendertag des Monats, der auf das Ableben des Mitglieds folgt. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer stirbt oder wieder heiratet.

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht, wenn der Anspruchsberechtigte den Tod des Mitglieds vorsätzlich herbeigeführt hat.

Die Summe der Hinterbliebenenbezüge Witwen-/Witwerrente sowie Waisenrente dürfen zusammen das 1,5fache der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente nicht übersteigen. Ist dies der Fall, so erfolgt eine Kürzung in Quoten. Erlischt in solchen Fällen der Anspruch eines Versorgungsberechtigten, so erhöhen sich die Leistungen der verbliebenen Berechtigten bis zum zulässigen Höchstbeitrag entsprechend.

Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitglieds geschlossen und bestand sie nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente, es sei denn, aus dieser Ehe ist ein Kind hervorgegangen.

Bei Scheidungsfällen hat ein früherer Ehegatte/Gattin des Mitglieds, dessen/deren Ehe mit dem Mitglied vor dem 01.07.1977 geschieden wurde, nach dem Tod des Mitglieds Anspruch auf Rente, wenn ihm das Mitglied zum Zeitpunkt des Ablebens Unterhalt zu leisten hatte.

Sind aus mehreren Ehen Unterhaltsberechtigte vorhanden, so wird die Witwen- oder Witwerrente unter ihnen entsprechend den während der jeweiligen Ehezeiten erworbenen Rentenanwartschaften aufgeteilt.

Eine Anrechnung von sonstigen Einkünften auf die Witwen-/Witwerrente erfolgt beim Versorgungswerk - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht.

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