Befreiung von der Mitgliedschaft
Auf Antrag werden von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit
1. Kammerangehörige, die auf Grund einer durch Gesetz oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung gleichzeitig Pflichtmitglieder eines anderen berufsständischen Versorgungswerkes sind und zu diesem Beiträge aus ihrem geamten pharmazeutischen Einkommen entrichten
2. Kammerangehörige, die bei Begründung der Pflichtmitgliedschaft das 60. Lebensjahr vollendet haben.