Aktuelles

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Mitgliedern des Versorgungswerkes

Stand 01.01.2023

Wer einer Quarantäne im Sinne des § 30 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unterlegen hat, kann eine Entschädigung nach §§ 56 ff IfSG erhalten. Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zur angeordneten Quarantäne und ein tatsächlicher Verdienstausfall.

Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung (Netto-Arbeitsentgelt) für den Zeitraum der angeordneten Quarantäne zusteht.

Bei Arbeitnehmern die bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sind hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung nach § 56 ff IfSG in voller Höhe auszuzahlen und kann sich diese Aufwendungen auf Antrag erstatten lassen. Diese Regelung gilt allerdings nur für gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer. Für die von der Rentenversicherung befreiten Mitglieder von Versorgungswerken besteht hierauf aber kein Rechtsanspruch.

Bei befreiten Mitgliedern von Versorgungswerken zahlt der Arbeitgeber in vielen Fällen zwar an die Betroffenen den unveränderten Nettolohn aus, allerdings werden untern anderem die anteiligen Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Quarantäne, dh. sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil, nicht an das Versorgungswerk abgeführt. Allerdings ist weiterhin das gesamte Entgelt beitragspflichtig und die fehlenden Rentenversicherungsbeiträge müssen in diesem Fall vom Mitglied an das Versorgungswerk gezahlt werden.

Das betroffene Mitglied kann sich allerdings die zu zahlenden Beiträge auf Antrag ersetzen lassen. Gemäß § 58 IfSG haben alle Entschädigungsberechtigte, die nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessen Umfang. Im Bereich der Altersvorsorge sind die Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk angemessen.

Falls Sie von einer angeordneten Quarantäne betroffen waren, prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnung und erkundigen sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob der volle Beitrag zur Rentenversicherung an das Versorgungswerk abgeführt wurde.

Sollte dies nicht der Fall sein, bitten Sie Ihren Arbeitgeber um Mitteilung des Arbeitgeberzuschusses und des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung und beantragen Sie den Zuschuss nach § 58 IfSG selbst in der entsprechenden Höhe.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://ifsg-online.de/index.html.

Anträge müssen spätestens 12 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es darauf an, dass die Antragsunterlagen eingegangen sind.

 

Energiepreispauschale von 300 € für Rentnerinnen und Rentner nicht für Leistungsbezieher berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Aktueller Sachstand

Nach aktuellem Stand haben Leistungsbezieher berufsständischer Versorgungseinrichtungen keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale von 300 €.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beantwortet die Frage: „Wird die Energiepreispauschale auch an Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke gezahlt?“ wie folgt:
„Nein. Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke sind im Rahmen des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs nicht anspruchsberechtigt. Für diesen Personenkreis liegt die Regelungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern.“

Zwischenzeitlich wurden die Hessischen Versorgungswerke und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) nochmals tätig, um diese Ungleichbehandlung beseitigen zu lassen und haben alle Ministerpräsidenten, unter anderem auch den Ministerpräsidenten des Landes Hessen, angeschrieben. Leider aktuell ohne Erfolg.

Das Land teilte hierzu mit, dass es sich hier um eine Bundesaufgabe handele. "Alle Arbeits- und Sozialminister der sechzehn Bundesländer sprechen sich dafür aus, dass die Energiepreispauschale allen Personengruppen zu Gute komme. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bestimmte Gruppen ausgeschlossen würden. So sollten nach dem Beschluss der Arbeits- und Sozialminister-Konferenz zum Beispiel auch Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke zu den Anspruchsberechtigten gehören. Es wird versichert, dass die Ungleichbehandlung bei der Auszahlung der Energiepreispauschale gesehen und eine rasche Beseitigung angestrebt werde. Man werde sich auch in Zukunft auf Bundesebene für die Erweiterung des Kreises der Begünstigten der Energiepreispauschale unter anderem auf die Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke einsetzen.

Hierauf hat auch der Bundesrat reagiert. In seinem Beschluss vom 28. Oktober 2022 (BR-Drs. 523/22) bittet der Bundesrat die Bundesregierung ausdrücklich um Prüfung, welche Personengruppen bislang keinen Einmalbetrag zur Entlastung von den steigenden Energiepreisen erhalten haben und wie diese Personengruppen in weitere Entlastungspakete einbezogen werden können. Hierbei werden die Empfänger von Ruhegeld der berufsständischen Versorgungskammern sowie die Empfänger von Vorruhestandsgeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EstG ausdrücklich genannt."

Wir bewerten diese Antwort grundsätzlich als ermutigend und werden weitere Erkenntnisse kommunizieren, sobald diese uns vorliegen

 

Elektronisches Befreiungsantragsverfahren ab dem 01.01.2023
Entfall der papiergebundenen Anträge

Ab dem 01.01.2023 sind neue Befreiungsanträge von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Versorgungswerkes nur noch digital möglich. Das bedeutet, dass die Anträge zwingend elektronisch gestellt werden müssen, die bisherigen Anträge in Papierform werden von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nicht mehr akzeptiert. Anträge in Papierform, die im Versorgungswerk bis einschließlich 31.12.2022 eingehen, sind noch formgerecht gestellt.

Bereits erteilte Befreiungen sind von der Änderung des Verfahrens nicht betroffen. Eine elektronische Antragsstellung ist nur für die Erteilung einer neuen Befreiung, z.B. bei Tätigkeitswechsel, erforderlich.

Das Versorgungswerk stellt Ihnen das elektronische Antragsformular auf dieser Website zur Verfügung. Ab dem 01.01.2023 können dann Befreiungsanträge ausschließlich über das Online-Formular gestellt werden. Hier finden Sie weiterführende Informationen und eine Übersicht der zwingend benötigten Daten sowie der zusätzlich empfohlenen Informationen, wie beispielsweise die Betriebsnummer des Arbeitgebers. Wenn Sie bei einzelnen Fragen unsicher sind, empfiehlt es sich ihre zuständige Sachbearbeiterin in unserer Mitgliederverwaltung zu kontaktieren. Beachten Sie bitte, dass Korrekturen an dem Antrag durch das Versorgungswerk nicht vorgenommen werden können. Auch können Anträge nicht zwischengespeichert oder nachträglich auf elektronischem Weg zurückgezogen werden.

Antragsstellerinnen und Antragssteller erhalten den Bescheid der DRV weiterhin in schriftlicher Form. Der Arbeitgeber und das Versorgungswerk werden elektronisch über die Entscheidung informiert. Wir raten aber allen Mitgliedern den Arbeitgeber über den ergangenen Bescheid zum Befreiungsantrag zusätzlich zu informieren, um eine reibungslose Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen.

Das Online-Formular steht hier zur Verfügung:e-Befreiungsantrag 

 

Mitgliederinformation
Neue Satzung des Versorgungswerkes ab 01.01.2022

Die Delegiertenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 30. November 2021 beschlossen die Satzung des Versorgungswerkes mit Wirkung zum 01.01.2022 zu ändern. Die Änderung der Satzung wurde mit Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 21. Juni 2022 genehmigt.

Neben der Abbildung der Erhöhung des Rentenwertes zum 01.01.2022 von 62,50 € auf 63,50 € und einigen formalen Änderungen wurde die Beitragspflicht für Pflegeunterstützungsgeld in der Satzung nochmals explizit geregelt sowie ein Verjährungszeitraum für nicht in Anspruch genommenen Rentenleistungen eigeführt. Weiterhin wurde ein Sonderfall bei der Berechnung von Berufsunfähigkeitsrenten neu geregelt und für die Mitglieder ein Recht zur Stellungnahme bei Überprüfungsverfahren von befristeten BU-Renten eingeführt.

Eine vollständige Übersicht über die durchgeführten Änderungen haben wir in der DAZ und PZ veröffentlicht. Die aktuelle Satzung steht Ihnen auf der entsprechenden Seite auf dieser Homepage zum Download zur Verfügung.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mitgliederinformation
Renten- und Anwartschaftserhöhung zum 01.01.2022

Die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen hat in Ihrer Sitzung vom 29.06.2021, auf Vorschlag des Leitenden Ausschuss, beschlossen, den Rentenwert für das Stammrecht C zum 01.01.2022 um 1,00 € (bzw. + 1,60%) auf 63,50 € anzupassen.

Gleichzeitig wird bei allen Rentenleistungen, die vor dem 31.12.2021, aber nicht vor dem 31.12.2020 begonnen haben, der Anteil der Rente, der auf das Stammrecht C entfällt, mit Wirkung vom 01.01.2022 um 1,60% angehoben.

Weiterhin werden alle laufenden Renten deren Zahlung vor dem 31.12.2020 begonnen haben mit Wirkung vom 01.01.2022 um 0,75 % zu erhöhen.

Die Rentenerhöhung wurde von der zuständigen Aufsichtsbehörde zwischenzeitlich genehmigt.

Über die Auswirkung der Rentenerhöhung auf Ihre persönliche Rente erhalten alle Leistungsbezieher – soweit eine Erhöhung erfolgt ist - eine individuelle Mitteilung.

Alle Mitglieder die noch im Anwärterstadium sind werden im Rahmen der jährlichen Anwartschaftshochrechnung über die persönlichen Leistungsverbesserung durch Erhöhung des Rentenwertes für Verband C (Beitragszahlungen an das Versorgungswerk ab dem 01.01.2019) unterrichtet.

Das Versorgungswerk wünscht allen Mitgliedern und Leistungsbeziehern frohe Weihnachten, viel Gesundheit und ein gutes neues Jahr.

 

Das Versorgungswerk ist umgezogen - neue Kontaktdaten seit 01.08.2021

Wir bitten Sie, unsere neue Telefonnummer zu verwenden, die gewohnten Durchwahlen bleiben bestehen.
Die zentrale Rufnummer lautet: 069 - 2474535-0

Für den Schriftverkehr verwenden Sie bitte weiterhin unsere unveränderte Postfachanschrift:

Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen KdöR
Postfach 90 06 43
60446 Frankfurt am Main

Unsere neue Hausanschrift seit 01.08.2021 ist:

Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen KdöR
Lise-Meitner-Straße 4
60486 Frankfurt am Main

 

Mitgliederinformation zur Satzungsänderung ab 01.01.2019

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase und der steigenden Volatilität an den Kapitalmärkten ist es erforderlich das zukünftige Leistungsniveau für neue Beiträge ab dem 01.01.2019 abzusenken. Das Versorgungswerk trägt damit den Erfordernissen einer nachhaltigen Finanzierung der Leistungszusagen insbesondere unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit der Kapitalanlage Rechnung. Aufgrund der aktuellen und zukünftig zu erwartenden Schwankungen der Kapitalmärkte ist die Erhaltung und der weitere Ausbau der Risikotragfähigkeit des Versorgungswerkes geboten, um den bestehenden Anwärtern aber auch zukünftigen Mitgliedern auch weiterhin eine verlässliche Leistungszusage zu geben. Daher wurde für alle ab dem 01.01.2019 gezahlte Beiträge ein neuer Rechnungsverband im offenen Deckungsplanverfahren mit einem Rechnungszins von 2,50 % eingeführt. Die Höhe der zum 31.12.2018 erreichten Anwartschaften und Renten wird durch diese Satzungsänderung nicht beeinflusst, es bleibt auch zukünftig bei den gegebenen Leistungszusagen für alle bis zu diesem Zeitpunkt entrichteten Beiträge. Durch das Absenken des Rechnungszinses für neue Beiträge und die Kombination der bisherigen reinen Kapitaldeckung mit Elementen des Umlageverfahrens wird die Flexibilität des Versorgungswerkes deutlich erhöht und damit die zukünftige Risikotragfähigkeit verbessert. Die ab 01.01.2019 gültige Satzung steht im Bereich Satzung zum Download zur Verfügung. Alle Mitglieder werden auch nochmals schriftlich, im Rahmen der jährlichen Anwartschaftsmitteilungen Anfang Mai, detailliert anhand der persönlichen Anwartschaften über die Satzungsänderung vom Versorgungswerk informiert.

 

Neue Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen ab dem 01.01.2019

Die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen hat in ihrer Sitzung am 21.11.2018 nach ausführlicher Diskussion einstimmig eine Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen. Nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wird durch die Satzungsänderung für Beiträge ab dem 01.01.2019 ein neuer Rechnungsverband im offenen Deckungsplanverfahren mit einem Rechnungszins von 2,50% eingeführt.

Für alle bis zum 31.12.2018 erworbenen Rentenanwartschaften und gezahlten Renten hat die Einführung des neuen Rechnungsverbandes keine Auswirkungen, die Höhe der Zusagen ist von der Umstellung nicht betroffen.

Aufgrund der seit längerer Zeit bestehenden Situation an den Kapitalmärkten, mit einer Niedrigzinsphase deren Ende nicht absehbar ist bei gleichzeitig steigender Volatilität und politischer Unsicherheit, wurde eine Anpassung der Versicherungsmathematik für die Zukunft erforderlich. Der Fokus der Anlagepolitik des Versorgungswerkes liegt, wie schon in den vergangen Jahren, auf einer nachhaltigen und sicheren Finanzierung der gegeben Zusagen für die Vergangenheit und die Zukunft. Aus diesem Grunde ist es aus Risikogesichtspunkten, aber auch aus Transparenzgründen, für die Mitglieder unerlässlich die Zusagen für die Zukunft auf ein nachhaltig finanzierbares Niveau anzupassen. Daher hat sich nunmehr auch das Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen entschlossen einen neuen Rechnungsverband im offenen Deckungsplanverfahren einzuführen. Das offene Deckungsplanverfahren kombiniert die Vorteile der bisherigen Kapitaldeckung mit Elementen des Umlageverfahrens und bietet ein sehr flexibles und sicheres Finanzierungsverfahren für die Zukunft.

Das Versorgungswerk wird nach Genehmigung der Satzungsänderung alle Mitglieder ausführlich über die getroffenen Maßnahmen und die persönlichen Auswirkungen unterrichten.

 

Mitgliederinformation
Neue Satzung des Versorgungswerkes ab 01.01.2017

Die Delegiertenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 28. November 2016 beschlossen die Satzung des Versorgungswerkes mit Wirkung zum 01.01.2017 zu ändern. Die Änderung der Satzung wurde mit Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 14. Dezember 2016 genehmigt.

Neben diversen kleineren Anpassungen wurde mit der Satzungsänderung, insbesondere die Einführung einer Zinsschwankungsreserve innerhalb der Deckungsrückstellung des Versorgungswerkes, zur Abfederung der aufgrund des Niedrigzinsumfeldes potenziell höheren Schwankungen der jährlichen Ergebnisse, beschlossen.

Weiterhin wurde im § 24 Abs. 3 der frühestmögliche Beginn der vorgezogenen Altersrente auf den Monat der auf den Antragseingang beim Versorgungswerk folgt angepasst.

Eine vollständige Übersicht über die durchgeführten Änderungen haben wir in der DAZ und PZ veröffentlicht. Die aktuelle Satzung steht Ihnen auf der entsprechenden Seite auf dieser Homepage zum Download zur Verfügung.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Änderung der Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit bei der Gewährung von Arbeitslosenbezügen

Aufgrund der neuen Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom Juli 2016 werden sich Änderungen bei der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Bundesagentur für Mitglieder von Versorgungswerken ergeben.

Zukünftig hat ein arbeitsloses Mitglied des Versorgungswerkes nur noch einen Anspruch gegenüber der Bundesagentur auf Beitragsübernahme zum Versorgungswerk, wenn es für sein letztes Beschäftigungsverhältnis durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen kann. Ein Befreiungsbescheid gilt nur für die Tätigkeit bei dem darin genannten Arbeitgeber. Für die Altfälle wird auf von der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgesehene Vertrauensschutzregelungen verwiesen. Ohne Befreiungsbescheid besteht nur dann Anspruch auf Beitragsübernahme, wenn das Mitglied zuletzt als Selbständiger Pflichtmitglied des Versorgungswerkes war.

In allen anderen Fällen, insbesondere wenn vor dem Bezug von Leistungen durch die Bundesagentur keine Pflichtversicherung im Versorgungswerk bestand ,wie beispielsweise bei einer Elternzeit oder der bei einem ruhen der Berufsausübung, werden die Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt.

Es ist daher unbedingt erforderlich, dass gegenüber dem Arbeitsamt angegeben wird, dass das Mitglied zuletzt zu Gunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der DRV befreit war oder als Selbständiges Mitglied dem Versorgungswerk angehörte. Die entsprechenden Beiträge werden dann automatisch von der Bundesagentur direkt an das Versorgungswerk überwiesen.

 

Mitgliederinformation zum Krankengeldbezug
Beitragsübernahme für Mitglieder von Versorgungswerken durch die gesetzlichen Krankenkassen

Ab 01.01.2016 tritt die Regelung des § 47a Abs. 1 SGB V in Kraft. Entsprechend dieser Gesetzesänderung haben nunmehr auch die Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von der Rentenversicherung befreit sind, im Falle von Krankengeldbezug Anspruch auf den Beitragszuschuss zu ihrem Versorgungswerk. Wichtig ist, dass hierzu ein entsprechender Antrag durch den Versicherten bei der jeweiligen Krankenkasse erforderlich ist. Wir möchten Sie bitten, diesen Antrag bei Bezug von Krankengeld direkt bei Ihrer zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen.

Aufgrund dieser Gesetzesänderung, wird das Versorgungswerk ab 01.01.2016, von allen Personen die Anspruch auf Leistungen nach § 47a Abs. 1 SGB V haben, den vollen Rentenversicherungsbeitrag aus dem bezogenen Krankengeld erheben. Dies geschieht unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt wurde. Für die Mitglieder privater Krankenversicherungen, die keinen Anspruch auf diese erhöhte Leistung haben, bleibt es beim Bezug von Krankengeld bei der bisherigen Regelung. Gemäß dieser ist dann nur der hälftige Rentenversicherungsbeitrag aus dem bezogenen Krankengeld zu zahlen.

 

Rente von der DRV wegen Kindererziehungszeiten
Frist zur Nachzahlung für bis 01.09.1950 geborene Mitglieder endet am 31.12.2015

Apothekerinnen und Apotheker können allein aufgrund der Erziehung von Kindern einen Anspruch auf eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) haben. Voraussetzung sind mindestens 60 Beitragsmonate. Für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, werden von der DRV 24 Monate anerkannt. Für Kinder, die ab dem genannten Stichtag geboren wurden, sind es 36 Monate. Wenn die Mindestzeit von 60 Beitragsmonaten nicht erreicht wird, können freiwillig auf Antrag Beiträge nachgezahlt werden. Der Mindestbeitrag bei der DRV beläuft sich in diesem Jahr auf monatlich 84,15 €. Allerdings gibt es hinsichtlich der Nachzahlung verschiedene Regelungen, je nachdem wann Sie geboren wurden.

Geburt bis einschließlich 01.09.1950:

Eine Nachzahlung von Beiträgen an die DRV ist nur noch bis zum 31.12.2015 möglich. Es kann nur so viel nachgezahlt werden, bis die Mindestgrenze von 60 Beitragsmonaten erreicht wird.

Geburt zwischen dem 02.09.1950 und dem 31.12.1954:

Beiträge können frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze der DRV nachgezahlt werden. Es kann nur so viel nachgezahlt werden, bis die Mindestgrenze von 60 Monaten erreicht wird.

Geburt ab dem 01.01.1955:

Beiträge können jederzeit und auch über die Grenze von 60 Monaten nachgezahlt werden.

Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann von den Internetseiten der DRV heruntergeladen werden.
Bei Fragen werden Sie sich bitte direkt an die DRV (Servicetelefon 0800 / 1000 4800).

DRV Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

 

Mitgliederinformation: Satzungsänderung zum 01.01.2015 sowie Absenkung des Rechnungszinsfusses auf 3 %

Die Delegiertenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 12.11.2014 beschlossen, die Satzung des Versorgungswerkes mit Wirkung zum 01.01.2015 zu ändern.

Die Änderung der Satzung wurde mit Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 27. November 2014 genehmigt.

Neben diversen kleineren Anpassungen im Rahmen der Satzungsänderung wird im Wesentlichen der Rechnungszinsfuss des Versorgungswerkes auf nunmehr 3 % abgesenkt. Diese Maßnahme war erforderlich, da aufgrund der Kapitalmarktsituation mit der seit langer Zeit andauernden Niedrigzinsphase, der bisherige Rechnungszins nachhaltig nicht mehr mit vertretbaren Risiken zu erreichen ist. Um die Risikotragfähigkeit des Versorgungswerkes und damit das bestehende Finanzierungsverfahren nachhaltig zu sichern, waren alle Gremien des Versorgungswerkes einstimmig der Ansicht, dass diese Anpassung erforderlich wurde, um langfristig die gegebenen Renten- und Anwartschaftszusagen erfüllen zu können.

Durch die Satzungsänderung werden nur alle ab dem 01.01.2015 an das Versorgungswerk geleisteten neuen Beiträge entsprechend der in Anlage 1 der Satzung aufgeführten Verrentungstabelle mit einem unterliegenden Satz von 3 % verrentet. Bei allen bis zum 31.12.2014 erreichten Anwartschaften bleibt es bei der bisherigen Verrentung.

Um Ihnen einen Überblick über Ihre persönlichen Auswirkungen der Satzungsänderungen zu geben, werden wir Ihnen im April 2015 die jährliche Hochrechnung auf Basis der neuen Berechnungsgrundlage übersenden. Die ab 01.01.2015 geltende neue Satzung des Versorgungswerkes steht Ihnen hier auf der Homepage des Versorgungswerkes zur Einsicht und download zur Verfügung. Wir werden im Laufe des Januar 2015 auch nochmals allen Mitgliedern ein gedrucktes Exemplar übersenden.

Zusammenfassend möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass aufgrund des Kapitalmarktumfeldes eine Anpassung der Rechnungsgrundlagen für die nachhaltige Finanzierung des Versorgungswerkes, unabwendbar ist. Durch die Satzungsänderung werden alle bereits bis 31.12.2014 gezahlten Beiträge und die hieraus resultierenden Renten- und Anwartschaften nicht beeinflusst. Hierdurch werden insbesondere die jüngeren Mitglieder stärker von der Anpassung des Rechnungszinsfusses betroffen, da diese Personen noch keine längeren Versicherungszeiten im alten Rechnungsverband aufzuweisen haben. Das Versorgungswerk plant daher bevorzugt, soweit dies die Situation am Kapitalmarkt wieder zulässt, dem durch die Absenkung des Rechnungszinses betroffenen Anwartschaftsverband einen Ausgleich für die niedrigere Verrentung der Beiträge zu gewähren.

Wir hoffen, Sie hiermit  über die wesentlichen Gesichtspunkte der Satzungsänderung ab 01.01.2015 unterrichtet zu haben und möchten Sie bitten, von der Abfrage einzelner Berechnungen abzusehen, da wir allen Mitgliedern im April 2015 eine individuelle Berechnung - nach Durchführung des Jahresabschlusses 2014 - übersenden werden.

 

Änderungen im Befreiungsrecht der Rentenversicherung
Umsetzung des BSG-Urteiles vom 31.10.2012

10. Januar 2014
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Ergänzende Information zur Umsetzung der BSG-Urteile vom 31.10.2012:

In seinen Urteilen vom 31.10.2012 (AZ: B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) hatte sich das Bundessozialgericht mit dem Thema der Wirkung einer Befreiung berufsständisch Versorgter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI befasst. Es hat dabei - streng am Wortlaut des Gesetzestextes orientiert - klargestellt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit gilt. Wird diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben, endet die Wirkung der Befreiung. Soll die Befreiungswirkung auch für eine spätere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit herbeigeführt werden, ist ein neuer Befreiungsantrag zu stellen.

Die Urteile haben Bedeutung sowohl für neu begründete als auch für bereits bestehende Beschäftigungen und versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihre Verwaltungspraxis dieser Rechtsprechung angepasst. Für unterschiedliche Fallgestaltungen ergeben sich daraus insgesamt folgende Beurteilungen: 

Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 und Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Beschäftigung

Für berufsständisch Versorgte, die in der Vergangenheit für die Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Tätigkeit befreit worden waren und nach einem Arbeitsplatzwechsel vor dem 31.10.2012 eine derartige Tätigkeit weiterhin ausüben, gilt für die Dauer dieser aktuellen Beschäftigung ein Vertrauensschutz. Bei dieser Berufsgruppe war die Deutsche Rentenversicherung Bund in der Vergangenheit zur Verwaltungsvereinfachung generell davon ausgegangen und hatte dies auch nach außen so vermittelt, dass einmal erteilte Befreiungen bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Gültigkeit behalten, solange auch der neue Arbeitgeber bestimmte Kriterien erfüllt und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. So mussten z. B. Krankenhausärzte, Apotheker in Apotheken oder Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern nicht bei jedem Arbeitgeberwechsel einen neuen Befreiungsantrag stellen. Für diese Fälle verbleibt es in der aktuellen Beschäftigung bei der bisherigen Praxis. Das heißt: Befreiungsanträge müssen zwingend erst bei einem weiteren Wechsel der Beschäftigung gestellt werden. Auf Wunsch ist zur Klarstellung auch eine Antragstellung für die aktuell ausgeübte Beschäftigung möglich. Für bereits beendete Beschäftigungen werden nachträglich keine Befreiungsbescheide erteilt.

Im Falle einer Betriebsprüfung ist es in den oben beschriebenen Altfällen ausreichend zum Beleg der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung den ursprünglichen Befreiungsbescheid vorzulegen und die aktuell ausgeübte Tätigkeit zu skizzieren.

Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 und Ausübung einer anderen berufsspezifischen Tätigkeit

Anders zu beurteilen sind berufsständisch Versorgte, die in der Vergangenheit für die Ausübung einer berufsspezifischen Beschäftigung oder Tätigkeit befreit worden waren, sich aber durch einen Arbeitsplatzwechsel vor dem 31.10.2012 von dieser Beschäftigung oder Tätigkeit gelöst haben. In diesen Fällen war die Befreiung für die neue Tätigkeit in den vergangenen Jahren regelmäßig von einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung abhängig, da nur berufsspezifische Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreiungsfähig sind. Deshalb hatten und haben z.B. Syndikusanwälte, Syndikussteuerberater oder Industrieapotheker bei jedem Arbeitgeberwechsel oder bei jedem wesentlichen Wechsel des Tätigkeitsfeldes eine neue Befreiung zu beantragen.

Dies war offenbar nicht allen Betroffenen in dieser Deutlichkeit bewusst. Zwar sind in vielen Fällen für die aktuell ausgeübten Beschäftigungen jeweils Befreiungsanträge gestellt und positiv beschieden worden. Andere Betroffene haben sich die Weitergeltung ihrer ursprünglichen Befreiung schriftlich durch die Deutsche Rentenversicherung Bund bestätigen lassen. Für beide Personengruppen liegen aktuelle Befreiungen vor. Daneben gibt es aber viele, die keinen neuen Befreiungsantrag gestellt haben und damit nicht im Besitz einer Befreiung für die aktuell ausgeübte Beschäftigung sind, obwohl diese möglicherweise als berufsspezifisch anzusehen ist. Diesen Personen wird die Möglichkeit eingeräumt, für ihre eventuell bereits seit längerem ausgeübte Tätigkeit die Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nachzuholen, um die Beschäftigung beurteilen zu lassen.

Ergibt die Antragsbearbeitung das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, dann wird eine Befreiung ab dem Datum der Antragstellung ausgesprochen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind für diese Beschäftigung weder zukünftig noch für die Vergangenheit zu zahlen, um einen lückenlosen Schutz durch die berufsständische Versorgungswerke zu garantieren. Der Befreiungsbescheid ist vom Arbeitgeber zusammen mit dem ursprünglichen Befreiungsbescheid zu den Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BVV) zu nehmen und auf Verlangen den Prüfdiensten der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung vorzulegen.

Kann bei der Betriebsprüfung für einen betroffenen Arbeitnehmer kein aktueller, sondern lediglich ein alter Befreiungsbescheid vorgelegt werden, erhält der Arbeitgeber den Hinweis, dass die Antragstellung nachgeholt werden kann und der Sachverhalt bei der nächsten Betriebsprüfung erneut aufgegriffen wird. Die Betriebsprüfung wird im Übrigen abgeschlossen. Der Arbeitgeber hat zu dokumentieren, dass er den Arbeitnehmer zur Antragstellung aufgefordert hat.

Wird die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Antragsverfahrens oder bei der nächsten Betriebsprüfung nachträglich festgestellt, gelten zur Bestimmung des Nachzahlungszeitraumes und für die Zahlung eventueller Säumniszuschläge die allgemeinen Regelungen. Durch den ausdrücklichen Hinweise bei der Betriebsprüfung haben die Arbeitgeber Kenntnis im Sinne der §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 SGB IV im Hinblick auf eine mögliche Zahlungspflicht. Unabhängig davon hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer unverzüglich zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden, wenn zwischen den beiden Betriebsprüfungen die Befreiung abgelehnt wird.

Kann bei einer Betriebsprüfung weder ein alter noch ein aktueller Befreiungsbescheid vorgelegt werden, werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Vergangenheit unmittelbar geltend gemacht.

Im Ergebnis kann daher für diesen Personenkreis nur das Vorliegen einer positiven Befreiungsentscheidung zu einer Rechtssicherheit im Hinblick auf die Beitragszahlungen führen und den Arbeitgeber vor hohen Nachforderungen von Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung bewahren. Entsprechende Anträge sollten daher im Interesse der Arbeitgeber durch die Berechtigten möglichst umgehend gestellt werden. Erscheint einem Arbeitgeber von den Tätigkeitsmerkmalen her eine Befreiung zweifelhaft, hat er die Möglichkeit der sofortigen Anmeldung des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung. Es sind dann zunächst nur die laufenden Beiträge zu entrichten. Eine etwaige Nachzahlung ist erst zu leisten, wenn der Befreiungsantrag ablehnend beschieden wurde. Wird nachträglich eine Befreiung festgestellt, wird das Versicherungsverhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung rückabgewickelt. 

Bitte hier den beschreibenden Text einfügen

Beschäftigungsaufnahme nach dem 31.10.2012

Für jede nach dem 31.10.2012 neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ist ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchführen. Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber, die z.B. durch eine Änderung des Arbeitsvertrages zum Ausdruck gebracht wird, als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen. Ein Betriebsübergang, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt, ist keine neu aufgenommene Beschäftigung. Ebenso stellt z. B. bei einem Arzt im Krankenhaus der Wechsel von einer Station auf die andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes dar.

Zur Einleitung des Befreiungsverfahrens ist ein Befreiungsantrag zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass in einem neuen Antrag sowohl die Tätigkeit genau zu bezeichnen als auch der Arbeitgeber konkret zu benennen ist. Als Beleg für die Angaben sollte dem Antrag zumindest auszugsweise der Arbeitsvertrag beigefügt werden. Die entsprechenden Daten werden in den Befreiungsbescheid aufgenommen.

Weiterhin ist zu beachten, dass Anträge innerhalb der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu stellen sind, um eine nahtlose Beitragszahlung zum berufsständischen Versorgungswerk zu gewährleisten. Gegen eine Antragstellung bereits vor der Beschäftigungsaufnahme bestehen keine Bedenken. In diesen Fällen sollte dem Befreiungsantrag eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages beigefügt werden sowie eine kurze Mitteilung erfolgen, sobald die Beschäftigung aufgenommen wurde.

Liegt ein beschäftigungsbezogener Befreiungsbescheid vor, sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu entrichten. Der Befreiungsbescheid ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Beitragsverfahrensordnung - BVV) zu nehmen und auf Verlangen den Prüfdiensten der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung vorzulegen.

Liegt dem Arbeitgeber ein aktueller Befreiungsbescheid oder Befreiungsantrag nicht vor, ist dieser verpflichtet, den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin zu entrichten. Tut er das nicht, werden die Beiträge im Rahmen der Betriebsprüfung nacherhoben.

 

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Frist 31. Dezember 2013 gegenstandslos

November 2013
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes müssen die Mitglieder der Versorgungswerke über eine Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung verfügen, die für den jeweiligen Arbeitgeber gilt. Dies ist bei unseren Mitgliedern häufig nicht der Fall. Um solche Anträge zu stellen, hatte die Deutsche Rentenversicherung auf Ihrer Homepage eine Frist zum 31.12.2013 genannt, bis zu der solche Befreiungsanträge gestellt werden müssen. Diese Frist ist nun gegenstandslos geworden.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) konnte in Gesprächen mit der Deutschen Rentenversicherung erreichen, dass die ursprünglich gesetzte Frist zum 31.12.2013 auch für Apothekerinnen und Apotheker außerhalb der öffentlichen Apotheke und der Krankenhausapotheke nicht gilt.

Apothekerinnen und Apotheker, die vor dem 31.10.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Versorgungswerkes befreit wurden und in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke tätig sind, müssen erst bei einem Beschäftigungswechsel, der nach dem 31.10.2012 stattgefunden hat oder stattfindet einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Für nicht in öffentlichen Apotheken oder im Krankenhaus beschäftigte Apotheker ist die Frist zur Einreichung eines neuen Befreiungsantrages zum 31.12.2013 gleichfalls entfallen. Allerdings muss dieser Personenkreis, für den Fall das er nicht schon für die aktuell ausgeübte Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber einen Befreiungsbescheid besitzt, voraussichtlich eine neue Befreiung auch bei Fortführung der aktuellen Beschäftigung bis zur nächsten Betriebsprüfung bei seinem Arbeitgeber beantragen. Sobald die Deutsche Rentenversicherung weitere Informationen für diesen Personenkreis veröffentlicht, wird das Versorgungswerk seine Mitglieder schnellstmöglich informieren.

SEPA-Umstellung: IBAN und BIC statt Kontonummer und BLZ

Zum 01.02.2014 wird das bisher bestehende Deutsche Zahlungsverkehrsverfahren durch das Europäische SEPA - Verfahren abgelöst. Diese Umstellung hat auch erhebliche Auswirkungen auf den Lastschrifteinzug der Beiträge durch das Versorgungswerk.
Um wie bisher einen ordnungsgemäßen Bankeinzug durch das Versorgungswerk zu gewährleisten, ist daher die Erteilung eines neuen SEPA – Lastschriftmandates erforderlich.
 
Dazu erfolgte am 16. Oktober 2013 ein Anschreiben an alle Mitglieder, für die bis zu diesem Zeitpunkt eine Einzugsermächtigung für Selbstzahler oder durch den Arbeitgeber vorlag. Für jede vorliegende Einzugsermächtigung wurde ein gesondertes Schreiben versandt.
 
Wir möchten alle Selbstzahler bitten, den zugesandten Vordruck zu ergänzen und das SEPA - Lastschriftmandat handschriftlich unterschrieben per Post an das Versorgungswerk zurückzusenden.
 
Sollte die Beitragszahlung über den Arbeitgeber erfolgen, ist es für alle Angestellten unbedingt erforderlich, den dem Schreiben beigefügten Vordruck bei Ihrem Arbeitgeber vorzulegen und ihn zu bitten, den Vordruck vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Versorgungswerk per Post einzureichen.
 
Bitte beachten Sie, dass für jedes Mitglied bzw. für jedes Beschäftigungsverhältnis oder für die Abbuchung freiwilliger Beiträge ein gesondertes SEPA - Mandat zu erteilen ist. Sammelmandate können leider nicht berücksichtigt werden.
Weiterhin ist in allen Fällen die Einreichung des SEPA – Lastschriftmandates im Original erforderlich. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
 
Wir möchten Sie bereits jetzt vorsorglich darauf hinweisen, dass - sollte dem Versorgungswerk bis zum 31.01.2014 kein Original des neuen SEPA - Lastschriftmandates vorliegen - keine Beiträge mehr eingezogen werden können, diese sind dann zu überweisen.
 
Den aktuellen SEPA-Vordruck zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates finden Sie auch hier.


Hinweis der Deutschen Rentenversicherung zu den Änderungen im Befreiungsrecht

Im Folgenden finden Sie die Information der Deutschen Rentenversicherung über die Umsetzung des BSG-Urteils vom 31.10.2012 zur Änderung im Befreiungsrecht. Sollten Sie hierzu Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitgliederverwaltung unter den Telefon-Durchwahlen -37 (A-K) oder -28 (L-Z) in unserem Hause.

Änderungen im Befreiungsrecht der Rentenversicherung
Umsetzung des BSG-Urteiles vom 31.10.2012
 
Mit Urteilen vom 31.10.2012 (AZ: B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) hat sich das Bundessozialgericht in einigen Fällen mit dem Thema der Befreiung berufsständisch Versorgter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI befasst. Insbesondere ging es dabei um die Wirkung einer Befreiung sowie deren Erstreckung, mithin um die Auslegung des § 6 Abs. 5 SGB VI. Nach einer Auswertung der Entscheidungsgründe sieht sich die Deutsche Rentenversicherung Bund veranlasst, ihre derzeitige Verwaltungspraxis in einigen Bereichen nachzujustieren, um sie der Rechtsprechung anzupassen.
 

Geltungsbereich einer Befreiung:

Auf der Basis einer weiten Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Deutsche Rentenversicherung Bund bisher für einige klassische berufsspezifische Tätigkeiten davon ausgegangen, dass einmal erteilte Befreiungen bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Gültigkeit behalten, solange auch der neue Arbeitgeber bestimmte Kriterien erfüllt und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. So mussten z. B. Krankenhausärzte, Apotheker in Apotheken oder Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern nicht bei jedem Arbeitgeberwechsel einen neuen Befreiungsantrag stellen. Für andere Berufsgruppen oder berufliche Tätigkeiten war demgegenüber die Befreiung stets von einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung abhängig. Deshalb hatten und haben z.B. Syndikusanwälte und Syndikussteuerberater bei jedem Arbeitgeberwechsel oder bei jedem Wechsel des Tätigkeitsfeldes eine neue Befreiung zu beantragen.

Mit den oben angeführten Entscheidungen hat das Bundessozialgericht nunmehr eine streng am Wortlaut des Gesetzestextes orientierte Auslegung gewählt und klargestellt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit gilt. Wird diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben, endet die Wirkung der Befreiung. Soll die Befreiungswirkung auch für eine spätere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit herbeigeführt werden, muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.

In der Konsequenz bedeutet dies für die Befreiungspraxis eine gesteigerte Formalisierung. Jedes Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes, das gleichzeitig aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, muss für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchführen. Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen. Ein Betriebsübergang, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt, ist keine neu aufgenommene Beschäftigung. Ebenso stellt z. B. bei einem Arzt im Krankenhaus der Wechsel von einer Station auf die andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes dar.

Zur Einleitung des Befreiungsverfahrens ist wie bisher ein Befreiungsantrag zu stellen. Dabei ist nunmehr allerdings zu beachten, dass in einem neuen Antrag sowohl die Tätigkeit genau zu bezeichnen als auch der Arbeitgeber konkret zu benennen ist. Als Beleg für die Angaben sollte dem Antrag zumindest auszugsweise der Arbeitsvertrag beigefügt werden. Die entsprechenden Daten werden in die Befreiungsbescheide aufgenommen.

Weiterhin ist zu beachten, dass Anträge innerhalb der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu stellen sind, um eine nahtlose Beitragszahlung zum berufsständischen Versorgungswerk zu gewährleisten. Gegen eine Antragstellung bereits vor der Beschäftigungsaufnahme bestehen keine Bedenken. In diesen Fällen sollte dem Befreiungsantrag eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages beigefügt werden sowie eine kurze Mitteilung erfolgen, sobald die Beschäftigung aufgenommen wurde.

Der beschäftigungsbezogene Befreiungsbescheid ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Beitragsverfahrensordnung - BVV) zu nehmen und auf Verlangen den Prüfdiensten der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung vorzulegen. Liegt dem Arbeitgeber ein aktueller Befreiungsbescheid oder Befreiungsantrag nicht vor, ist dieser verpflichtet, den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin zu entrichten. Tut er das nicht, werden die Beiträge im Rahmen der Betriebsprüfung nacherhoben. Um die neue Verfahrensweise einzuführen, ist es für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2013 ausreichend, wenn statt eines Befreiungsbescheides vom Arbeitgeber die rechtzeitige Antragstellung nachgewiesen wird.

In einer ersten Reaktion auf die Urteile hatten sowohl die berufsständischen Versorgungswerke als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund den betroffenen Personenkreis im November 2012 auf die Neuerung hingewiesen und gebeten, bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung ausnahmslos die Grundzüge der Rechtsprechung zu beachten und in jedem Fall einen erneuten Befreiungsantrag zu stellen. Nach einer Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe kann darauf noch einmal explizit hingewiesen werden.

Soweit Ärzte, die eine ärztliche Tätigkeit in Krankenhäusern oder Arztpraxen ausüben, Apotheker in Apotheken oder Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern ihre derzeitige Beschäftigung vor dem 31.10.2012 aufgenommen haben, verbleibt es für diesen Personenkreis bei der bisherigen Praxis. Das heißt: für sie müssen Befreiungsanträge zwingend erst bei einem Wechsel der Beschäftigung gestellt werden. Auf Wunsch können Anträge zur Klarstellung auch für die aktuell ausgeübte Beschäftigung gestellt werden. Für bereits beendete Beschäftigungen werden für diesen Personenkreis nachträglich keine Befreiungsbescheide erteilt.

Erstreckung einer Befreiung:

Neben der Frage nach der Geltung einer Befreiung war vom Bundessozialgericht auch über die Frage nach der Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zu entscheiden. Diesbezüglich hat das Gericht klargestellt, dass die Erstreckung keinen eigenständigen Befreiungstatbestand darstellt, sondern von ihrer systematischen Stellung und der Gesetzesbegründung her als Bezugspunkt eine bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erteilte ursprüngliche Befreiung voraussetzt und unmittelbar an diese anknüpft.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege einer Erstreckung kommt daher nur noch dann in Betracht, wenn unmittelbar vor der Aufnahme einer versicherungspflichtigen berufsfremden Beschäftigung oder Tätigkeit eine durch einen Bescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI befreite berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde. Daher können in ihrer berufsspezifischen Tätigkeit nicht versicherungspflichtige Selbständige, deren Arbeit in Ermangelung einer Versicherungspflicht nicht befreiungsfähig ist, nicht im Wege des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zugunsten ihres Versorgungswerkes befreit werden, wenn sie ihre Tätigkeit durch eine berufsfremde Beschäftigung oder Tätigkeit ersetzen oder ergänzen. Dasselbe gilt für Berufsanfänger, die zunächst berufsfremd tätig und daher bisher nicht für eine konkrete Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit befreit sind.

Über diese inhaltlichen Positionen hinaus hat das Gericht in formeller Hinsicht deutlich gemacht, dass auch über die Frage der Erstreckung einer Befreiung vom Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Weder ist die Erstreckung als Teil der Reichweite einer Befreiung herzuleiten noch kann sie durch eine Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle bestätigt werden. Vielmehr ist über das Vorliegen einer Erstreckung in jedem Fall eine förmliche Verwaltungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeizuführen.

Berufsständisch Versorgte, die zukünftig für die Ausübung einer berufsfremden Haupt- oder Nebentätigkeit im Wege einer Erstreckung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden wollen, müssen einen darauf ausgerichteten Antrag stellen. Entsprechende Vordrucke werden in Kürze zur Verfügung gestellt. Für den Antrag gelten dieselben Regelungen wie für einen originären Befreiungsantrag. In zeitlicher Hinsicht ist die Antragsfrist zu beachten. Inhaltlich sind der Arbeitgeber und die Tätigkeit genau zu beschreiben. Darüberhinaus ist eine Bestätigung des zuständigen Versorgungswerkes vorzulegen, dass auch für die berufsfremde Berufsausübung der Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet ist. Der erteilte Erstreckungsbescheid ist - wie der originäre Befreiungsbescheid - vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und bei einer Betriebsprüfung vorzulegen. Für in der Vergangenheit aufgenommene befristete Tätigkeiten bleibt es bei der bisherigen Verwaltungspraxis, nach der die Erstreckungswirkung durch eine einfache Erklärung der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der zuständigen Krankenkasse herbeigeführt werden konnte.

Weitere Informationen gibt es in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und am kostenfreien Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung, 0800 10004800.

Stand: Mai 2013

 

Mitgliederinformation zur Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung

Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidungen vom 31. Oktober 2012 grundlegende Neuerungen zum Befreiungsverfahren judiziert. Antragsteller müssen danach zukünftig bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Der Antrag muss fristwahrend und unter Einhaltung der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt werden, da anderweitig die Befreiung nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung rechtliche Wirksamkeit entfalten kann, unabhängig davon, ob zuvor bereits die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Grund für diese Neuerung ist, dass das Bundessozialgericht einer einmal ausgesprochenen Befreiung nur noch eine begrenzte Rechtswirksamkeit zusprechen will, die auf die jeweilige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit, für die eine Befreiung einmal ausgesprochen worden ist, begrenzt ist.

Das Gericht ist insoweit einem sehr engen Wortlautverständnis des § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI gefolgt und hat damit eine langjährige anders geartete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben. Allerdings liegt zum jetzigen Zeitpunkt die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor, so dass noch keine abschließenden Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise ausgesprochen werden können. Der Dachverband der Versorgungswerke ABV und die Deutsche Rentenversicherung Bund klären zurzeit die zukünftige Umsetzung des Urteils in die Verwaltungspraxis. Allerdings empfehlen wir allen Mitgliedern die ab dem 01.11.2012 die Beschäftigung gewechselt haben einen neuen Befreiungsantrag über das Versorgungswerk zu stellen. Bitte wenden Sie sich hierzu an unsere Mitgliederverwaltung. Das Versorgungswerk wird alle Mitglieder nach Klärung der zukünftigen Handhabung des Befreiungsrechtes zeitnah über die weitere Vorgehensweise unterrichten. Sollten Sie vorab noch Fragen haben stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Ihr Versorgungswerk

Mitgliederinformation zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Apothekerinnen und Apotheker in der pharmazeutischen Industrie

Aufgrund einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund bei einem Pharmaunternehmen wollen wir Sie über die Schwierigkeiten in der gegenwärtigen Bescheidungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Apothekerinnen und Apotheker in der Pharmaindustrie informieren. Problematisiert werden vor allem solche Tätigkeiten, die nicht nur von Angehörigen der verkammerten Freien Berufe sondern auch von anderen Berufsgruppen, in der Regel Naturwissenschaftlern, ausgeübt werden können.
 
Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Überprüfung des Befreiungsrechts immer einzelfall- und tätigkeitsbezogen im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgt. Zu dieser Thematik sind verschiedene Gerichtsverfahren bis hin zum Bundessozialgericht anhängig, im Vorfeld der Betriebsprüfung sollten alle Apothekerinnen und Apotheker in der pharmazeutischen Industrie folgende Gesichtspunkte unbedingt beachten:
 
1.         Voraussetzung für die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Berufsständischen Versorgungswerkes ist die Kammermitgliedschaft. Wer kein Kammermitglied ist, für den entfaltet auch eine möglicherweise vorliegende Befreiung keine Wirkung.
 
2.         Eine möglichst ausführliche und präzise Stellen- und Funktionsbeschreibung muss erarbeitet und den Personalunterlagen beigefügt werden. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Mitgliedschaft in der Apothekerkammer ist apothekerlich tätig, wer auf dem Ausbildungs- und Prüfungsgegenstand des Pharmaziestudiums tätig ist. Auch wenn es sich hierbei nicht um Rechtsprechung der Sozialgerichte handelt, ist doch ein Indiz für die Kammermitgliedschaft und die aus ihr folgende Mitgliedschaft im Versorgungswerk gegeben.
 
Die Stellen- und Funktionsbeschreibung soll möglichst ausführlich und individualisiert vorliegen. Wenn alle Personen in einem Unternehmen die gleiche Stellenbeschreibung haben, führt dies nicht zu einer Individualisierung. Die Stellenbeschreibung muss eindeutigen Bezug auf das Berufsbild des Apothekers ausgelegt sein. Dies illustriert folgendes Beispiel: „Schulung des Außendienstes“ ist unpräzise und legt keinen pharmazeutischen Bezug dar. Stattdessen müsste es beispielsweise heißen: „Schulung des Außendienstes in Bezug auf die pharmakologischen Wirkungen des Arzneimittels XY“. Von einer apothekerlichen Tätigkeit ist z.B. dann auszugehen, wenn in Ihrem Unternehmen auf vergleichbare Stellen nur Apotheker beschäftigt werden und Sie auch mit der Ausbildung von Pharmaziepraktikanten befasst sind.
 
Folgende generelle Hinweise wollen wir Ihnen gerne anhand geben:
 
1.         Auch vor dem Hintergrund der Betriebsprüfung bei dem Pharmaunternehmen ist die pauschale Aussage unzutreffend, dass allen Industrieapothekern künftig die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung genommen werden soll. Dass dieses Unternehmen seit 01. Januar Beiträge für die bei ihm beschäftigten Apotheker an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet, ist als reine Vorsichtsmaßnahme des Arbeitgebers einzustufen. Sollte sich bei den weiteren Prüfungen, bzw. nach entsprechenden Gerichtsverfahren herausstellen, dass die betroffenen Apothekerinnen und Apotheker zurecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, werden die Beiträge von der Rentenversicherung an das berufsständische Versorgungswerk erstattet werden.
 
2.         Auch in dem Fall des zur Zeit geprüften Pharmaunternehmens ist noch keineswegs entschieden, ob alle/einige der dort beschäftigen Apothekerinnen und Apotheker die Befreiung verlieren. Es gibt die Auffassung der Rentenversicherung, dass von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann befreit werden kann, wenn die Approbation zum Apotheker obligatorische Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist. Genau über diese Fragen werden aber noch weitere Diskussionen mit der gesetzlichen Rentenversicherung und sicher auch prozessuale Auseinandersetzungen erfolgen. Bis zu einer abschließenden Klärung wird es also noch geraume Zeit dauern.
 
Sollte bei dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine Betriebsprüfung stattfinden oder angekündigt sein, dürfen wir Sie bitten, uns hierüber möglichst zeitnah zu informieren. Nur so können wir Sie unterstützen. Selbstverständlich können Sie sich mit Fragen jederzeit an uns wenden.
 
Freundliche Grüße
Ihr Versorgungswerk
 

Wichtige Änderung bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten (Stand August 2010)

Der Gesetzgeber hat die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen in der Rentenversicherung weiter ausgebaut. Nachdem bisher die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen zur Erreichung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (60 Monate) frühestens 6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze (65 oder 67 Jahre) möglich war, hat der Bundesgesetzgeber nunmehr für alle Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ohne zeitliche Bindung an die Altersgrenze gestattet. Lediglich für einige rentennahe Jahrgänge gibt es zeitlich befristete Übergangsregelungen, damit auch dieser Personenkreis die notwendigen Wartezeiten erfüllen kann. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für die Rentenzahlung, ohne sie besteht kein Anspruch.

Es sind drei verschiedene Gruppen von Berechtigten zu unterscheiden:
 

1.      Für vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile gilt die bisherige Regelung des § 208 SGB VI materiell weiter (jetzt § 282 Abs. 1 SGB VI). Das bedeutet, diese Gruppe kann frühestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze so viele Beiträge nachzahlen, wie zum Erreichen der Wartezeit nötig sind.
 
2.      Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die am 10.08.2010 nicht das Recht zu freiwilligen Versicherung hatten und die spätestens am 1. September 1950 geboren sind, können bis zum 31. Dezember 2015 einen Antrag auf Nachzahlung nach § 282 Abs. 2 SGB VI stellen. Voraussetzung ist, dass sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Die am 1. September 1950 geborenen Versicherten erreichen ihre Regelaltersgrenze (65 Jahre und 4 Mo‑
nate) am 31. Dezember 2015. Für sie besteht noch ein Antragsrecht nach § 282 Abs. 2 SGB VI.

3.      Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen können ab August 2010 freiwillige Beiträge jederzeit zahlen, da mit Inkrafttreten des dritten SGB IV-Änderungsgesetzes die Hinderungsvorschrift des § 7 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum10.08.2010 gestrichen wurde.

Zum Hintergrund:

2008 war, veranlasst durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes (AZ: B13 R 64/06 R) die Rentenversicherung verpflichtet worden, Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen anzuerkennen. In der Folge hatte der Gesetzgeber den § 56 Abs. 4 SGB VI so geändert, dass er der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügte. Damit erkannte die gesetzliche Rentenversicherung auch das Recht auf Kindererziehungszeiten von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen an, allerdings führte dies in einer Reihe von Fällen noch nicht zu einer Rentenzahlung, da die Rentenversicherung erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten Renten auszahlt. Betroffen waren vor allem Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren waren, weil für Geburten vor diesem Termin nur ein Jahr Kindererziehungszeiten berücksichtigt wird. Für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren werden, werden drei Jahre anerkannt; allerdings sind dann mindestens zwei Kinder nötig, um die Wartezeit zu erfüllen.
Hier hat der Gesetzgeber auf Betreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) durch Einführung des § 208 SGB VI Abhilfe geschaffen. Demnach konnten Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, die aber die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllten, freiwillig Beiträge zur Auffüllung der 60 Beitragsmonate nachzahlen. Die gesetzliche Rentenversicherung legte diese Vorschrift so aus, dass ein Antrag auf Nachzahlung frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden konnte.
Durch das dritte Gesetz zur Änderung des IV. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bundesgesetzblatt 2010 Teil I, Nr. 41, 10.08.2010, S. 1127-1133) wurde nun die Vorschrift des § 208 SGB VI wieder aufgehoben, materiell jedoch in den §§ 282 Abs. 1 SGB VI überführt und durch § 282 Abs. 2 sowie die Streichung von § 7 Abs. 2 SGB VI ergänzt.
 

Nachzahlungsmöglichkeiten zur Auffüllung von Rentenanwartschaften aus Kindererziehungszeit für von der DRV befreite Mitglieder von Versorgungswerken

Anfang 2008 hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Az.: B 13 R 64/06 R), dass die gesetzliche Rentenversicherung auch für kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke Kindererziehungszeiten anerkennen muss, wenn diese in den Versorgungswerken nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, weil der Bund sich trotz entsprechender Forderungen der Versorgungswerke und ihrer Arbeitsgemeinschaft (ABV) bisher weigert, Beiträge für Zeiten der Kindererziehung an die Versorgungswerke zu zahlen, wie er dies an die gesetzliche Rentenversicherung tut.

Die Rentenversicherungsträger haben sich nach dieser Entscheidung des obersten deutschen Sozialgerichtes dafür entschieden, der Entscheidung zu folgen und haben nach der Prüfung aller Satzungen der berufsständischen Versorgungswerke inzwischen damit begonnen, Kindererziehungszeiten für Mitglieder der Versorgungswerke anzurechnen, wenn diese einen entsprechenden Antrag an die gesetzliche Rentenversicherung gestellt haben.

Für viele Mitglieder der Versorgungswerke führte die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht zu einem Rentenanspruch, weil sie allein mit den Kindererziehungszeiten die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Wartezeit von 60 Monaten nicht erreichen konnten. Besonders betroffen waren hier diejenigen, meist Mütter, die ihre Kinder vor 1991 geboren haben, weil für Geburten vor 1991 in der gesetzlichen Rentenversicherung nur ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt wird. Aber auch Mütter, die Kinder nach 1992 geboren haben, konnten betroffen sein. Zwar wird für Geburten nach 1992 eine Kindererziehungszeit von drei Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, was bedeutet, dass mindestens zwei Kinder geboren und erzogen worden sein müssen, um die Wartezeit von 60 Monaten zu erreichen. Den Missstand, dass man kindererziehenden Mitgliedern der Versorgungswerke zwar Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnete, sie aber einen Rentenanspruch meist nicht erreichen konnten, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze (BGBl. I, Nr. 42/2009, Seite 1939 ff) kurz vor Ende der Legislaturperiode des Bundestages abgeholfen.

Durch Einfügung eines neuen § 208 SGB VI wurde festgelegt, dass Elternteilen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, die aber die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt haben, zur Erlangung einer Altersrente freiwillige Beiträge nachzahlen können. Da der Text von § 208 SGB VI zu der Frage, wann die an der Wartezeit fehlenden Monaten nachgezahlt werden können, keine konkrete Angabe enthält, haben sich die Träger der Rentenversicherung dahingehend verständigt, solche Nachzahlungen frühestens sechs Monate vor dem Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze zuzulassen. Damit ist sichergestellt, dass die Rente pünktlich mit Ablauf des Monats, der der Vollendung der Regelaltersgrenze folgt, bezogen werden kann.

Für Mitglieder von Versorgungswerken, denen Kindererziehungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet worden sind, bedeutet dies, dass sie, wenn sie die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Regelaltersgrenze (derzeit 65., später 67. Lebensjahr) erreichen, freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, nachdem derzeitigen Rechtsstand mindestens Euro 79,60 an die Rentenversicherung nachzahlen können, um dort einen Rentenanspruch aus den Kindererziehungszeiten zu erlangen.

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht haben, sollten sich deshalb umgehend mit der für sie örtlich zuständigen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung – Bund (DRV) in Verbindung setzen, um zu klären, wie viele Beiträge sie gegebenenfalls nachzahlen müssen, um aus den ihnen angerechneten Kindererziehungszeiten einen Rentenanspruch zu erlangen.

FAQ Kindererziehungszeiten

Wer erhält Kindererziehungszeiten?

Jedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn diese in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Gibt es Versorgungswerke die eine systematisch vergleichbare Kindererziehungszeit gewähren?

Bislang gibt es seitens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. keine positive Kenntnis darüber, dass nach der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherung systematisch vergleichbare Leistungen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewährt werden. Allerdings wird diese Voraussetzung bei der Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Antragstellers im Einzelfall geprüft.

Welche Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt?

Zu unterscheiden ist zwischen Kindererziehungszeiten für Geburten bis zum 31.12.1991 und Geburten ab dem 01.01.1992. Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Jahr Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt, für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?

Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.

Ab wann erhält man aufgrund der Kindererziehungszeiten eine Rente?

Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten.

Kann man fehlende Beitragsmonate nachzahlen?

Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen (§ 208 SGB VI).

Wann und in welcher Höhe hat die Nachzahlung zu erfolgen?

Die Beiträge können auf Antrag frühestens nach Erreichen der Regelaltersgrenze und nur für so viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (60 Beitragsmonate) noch erforderlich ist.
Nachzuentrichten ist der zu dem jeweiligen Zeitpunkt geltende Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell beträgt dieser 79,60 € je Monat.

Wer zahlt die Rente für Kindererziehungszeiten?

Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung zahlt die gesetzliche Rentenversicherung direkt an das Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Bundesverfassungsgericht: Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung Rentner (KVdR) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.02.2008 entschieden, dass die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der KVdR verfassungsgemäß ist. Die KVdR wird unter anderem durch Beiträge finanziert, die der Versicherte zu tragen hat. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen insbesondere die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht. Gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 4 SGB V gehören hierzu auch Renten berufsständischer Versorgungswerke. Die Beitragshöhe bestimmt sich nach dem vollen Beitragssatz der jeweiligen Krankenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die Verdoppelung der Beitragslast gerichteten Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei dies als Teil eines Maßnahmekatalogs zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu beanstanden.

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2137/06 vom 28.2.2008

Artikel BVerfG

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