Aktuelles
Mitgliederinformation zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Apothekerinnen und Apotheker in der pharmazeutischen Industrie
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Apothekerinnen und Apotheker in der Industrie
Neue ab 01.01.2012 gültige Satzung
Sehr geehrte Mitglieder,die ab 01.01.2012 gültige Satzung steht Ihnen ab sofort unter der Rubrik Satzung zur Verfügung.
Die neue Satzung beinhaltet die erforderlichen Änderungen zur Einführung der Rente mit 67.
Jahresabschluss 2010 des Versorgungswerkes
Wichtige Änderung bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten (Stand August 2010)
Der Gesetzgeber hat die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen in der Rentenversicherung weiter ausgebaut. Nachdem bisher die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen zur Erreichung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (60 Monate) frühestens 6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze (65 oder 67 Jahre) möglich war, hat der Bundesgesetzgeber nunmehr für alle Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ohne zeitliche Bindung an die Altersgrenze gestattet. Lediglich für einige rentennahe Jahrgänge gibt es zeitlich befristete Übergangsregelungen, damit auch dieser Personenkreis die notwendigen Wartezeiten erfüllen kann. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für die Rentenzahlung, ohne sie besteht kein Anspruch.
Es sind drei verschiedene Gruppen von Berechtigten zu unterscheiden:
Jahresabschluss 2009 des Versorgungswerkes
Das Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen ist nach wie vor solide finanziert. Die historischen Verluste an den Aktienmärkten bis März 2009 einerseits und fallende Leitzinsen und Renditen der Staatsanleihen andererseits führten dazu, dass in der Kapitalanlagepolitik des Versorgungswerkes dem Kapitalerhalt Vorrang vor der Erzielung einer laufenden Rendite eingeräumt wurde. Dies hat für das Geschäftsjahr 2009 zu einem Verharren des Nettoertrages auf einem niedrigen Niveau geführt und wird auch für das Jahr 2010 das Ergebnis belasten. Die erneute Längerlebigkeit der Mitglieder geht einher mit der Notwendigkeit einer erhöhten Kapitalausstattung und reduziert damit die Verteilungsspielräume. Das bereits im Jahr 2007 implementierte Wertsicherungskonzept bewährte sich auch im Jahr 2009. Insgesamt ist festzustellen, dass die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes für die Zukunft sichergestellt ist.
Die Bilanzsumme betrug zum 31. Dezember 2009 insgesamt 1.109 Millionen Euro, wobei auf die Kapitalanlagen 1.090 Millionen Euro entfielen. Die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge stiegen auf 39,4 Millionen Euro. Die Erträge aus Kapitalanlagen betrugen 45,8 Millionen und überstiegen damit die Beiträge erneut deutlich. Die Durchschnittsbruttorendite aller Finanzauslagen lag mit 4,3 % deutlich über dem Rechnungszinsfuß. Zum 31. Dezember 2009 gehörten dem Versorgungswerk insgesamt 5.328 Mitglieder und 1.397 Versorgungsempfänger an. Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen betrugen 18,8 Millionen Euro.
Die Delegiertenversammlung der LAK stellte in ihrer Sitzung am 23. Juni 2010 den Jahresabschluss 2009 des Versorgungswerkes fest und genehmigte zugleich den entsprechenden Geschäftsbericht. Darüber hinaus wurde von der Delegiertenversammlung aufgrund der unverändert schwierigen Situation an den Kapitalmärkten beschlossen, die laufenden Renten und Rentenanwartschaften nicht zu erhöhen.
Neue Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen ab 01. September 2009
Aufgrund des ab 01. September 2009 geltenden neuen Scheidungsrechtes war es erforderlich die Regelungen zum Versorgungsausgleich in der Satzung des Versorgungswerkes an die Rechtslage anzupassen. Nach der neuen Gesetzgebung wird, wenn die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen treffen, in der Regel der Versorgungsausgleich innerhalb des jeweiligen Rentenversicherungsträgers durchgeführt, so dass zukünftig die ehemaligen Ehepartner den gerichtlich festgesetzten Versorgungsausgleich direkt vom Versorgungswerk erhalten werden ohne Mitglieder des Versorgungswerkes zu sein. Die detaillierte gesetzliche Umsetzung finden Sie im neugefassten § 29 der Satzung und den dazugehörigen Anlagen.
Weiterhin wurde mit der Satzungsänderung neben einigen formalen Anpassungen die Hinterbliebenenversorgung für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften eingeführt. Das Versorgungswerk wird die neue Satzung in den nächsten Wochen an alle Mitglieder übersenden, gleichzeitig steht die Satzung auch zum Download auf dieser Homepage bereit.
Ihr Versorgungswerk
Nachzahlungsmöglichkeiten zur Auffüllung von Rentenanwartschaften aus Kindererziehungszeit für von der DRV befreite Mitglieder von Versorgungswerken
Anfang 2008 hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Az.: B 13 R 64/06 R), dass die gesetzliche Rentenversicherung auch für kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke Kindererziehungszeiten anerkennen muss, wenn diese in den Versorgungswerken nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, weil der Bund sich trotz entsprechender Forderungen der Versorgungswerke und ihrer Arbeit
Die Rentenversicherungsträger haben sich nach dieser Entscheidung des obersten deutschen Sozialgerichtes dafür entschieden, der Entscheidung zu folgen und haben nach der Prüfung aller Satzungen der berufsständischen Versorgungswerke inzwischen damit begonnen, Kindererziehungszeiten für Mitglieder der Versorgungswerke anzurechnen, wenn diese einen entsprechenden Antrag an die gesetzliche Rentenversicherung gestellt haben.
Für viele Mitglieder der Versorgungswerke führte die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht zu einem Rentenanspruch, weil sie allein mit den Kindererziehungszeiten die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Wartezeit von 60 Monaten nicht erreichen konnten. Besonders betroffen waren hier diejenigen, meist Mütter, die ihre Kinder vor 1991 geboren haben, weil für Geburten vor 1991 in der gesetzlichen Rentenversicherung nur ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt wird. Aber auch Mütter, die Kinder nach 1992 geboren haben, konnten betroffen sein. Zwar wird für Geburten nach 1992 eine Kindererziehungszeit von drei Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, was bedeutet, dass mindestens zwei Kinder geboren und erzogen worden sein müssen, um die Wartezeit von 60 Monaten zu erreichen. Den Missstand, dass man kindererziehenden Mitgliedern der Versorgungswerke zwar Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnete, sie aber einen Rentenanspruch meist nicht erreichen konnten, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Errichtung einer Versorgungsau
Durch Einfügung eines neuen § 208 SGB VI wurde festgelegt, dass Elternteilen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, die aber die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt haben, zur Erlangung einer Altersrente freiwillige Beiträge nachzahlen können. Da der Text von § 208 SGB VI zu der Frage, wann die an der Wartezeit fehlenden Monaten nachgezahlt werden können, keine konkrete Angabe enthält, haben sich die Träger der Rentenversicherung dahingehend verständigt, solche Nachzahlungen frühestens sechs Monate vor dem Erreichen der jeweils geltenden Regelalter
Für Mitglieder von Versorgungswerken, denen Kindererziehungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet worden sind, bedeutet dies, dass sie, wenn sie die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Regelalter
Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die die Regelalter
FAQ Kindererziehungszeiten
Wer erhält Kindererziehungszeiten?
Jedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn diese in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Gibt es Versorgungswerke die eine systematisch vergleichbare Kindererziehungszeit gewähren?
Bislang gibt es seitens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. keine positive Kenntnis darüber, dass nach der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherung systematisch vergleichbare Leistungen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewährt werden. Allerdings wird diese Voraussetzung bei der Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Antragstellers im Einzelfall geprüft.
Welche Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt?
Zu unterscheiden ist zwischen Kindererziehungszeiten für Geburten bis zum 31.12.1991 und Geburten ab dem 01.01.1992. Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Jahr Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt, für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?
Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.
Ab wann erhält man aufgrund der Kindererziehungszeiten eine Rente?
Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten.
Kann man fehlende Beitragsmonate nachzahlen?
Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen (§ 208 SGB VI).
Wann und in welcher Höhe hat die Nachzahlung zu erfolgen?
Die Beiträge können auf Antrag frühestens nach Erreichen der Regelaltersgrenze und nur für so viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (60 Beitragsmonate) noch erforderlich ist.
Nachzuentrichten ist der zu dem jeweiligen Zeitpunkt geltende Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell beträgt dieser 79,60 € je Monat.
Wer zahlt die Rente für Kindererziehungszeiten?
Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung zahlt die gesetzliche Rentenversicherung direkt an das Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Jahresabschluss 2008 des Versorgungswerkes
Trotz der Finanzkrise und der globalen Rezession ist das Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen weiterhin in einem guten Zustand. Auch das Versorgungswerk musste im Zuge der kollabierenden Kapitalmärkte und der Vertrauenskrise Einbußen bei den Aktien- und Rentenengagements hinnehmen, die zu einem Absinken der stillen Reserven geführt haben. Der Leitende Ausschuss und die Geschäftsführung haben im Zuge der Ereignisse an den Märkten Maßnahmen ergriffen, die eine nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung des Versorgungswerkes weiterhin gewährleisten. Durch die teilweise schon im Jahr 2007 implementierten Wertsicherungskonzepte und die im Jahresverlauf vorgenommene Reduktion der kapitalmarktnahen Risikoaktiva, wurden Abschreibungen im Aktien- und Rentenbereich vermieden, ohne Bilanzerleichterungen in Anspruch zu nehmen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ungeachtet der Entwicklungen an den weltweiten Finanzmärkten, das Versorgungswerk weiterhin auf einem soliden Fundament ruht und die Leistungsfähigkeit für die Zukunft sicher gestellt ist.
Die Bilanzsumme betrug zum 31. Dezember 2008 insgesamt 1.047 Millionen Euro, wobei auf die Kapitalanlagen rund 1.029 Millionen Euro entfallen. Die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge wuchsen im Jahr 2008 auf 38,1 Millionen Euro. Die Erträge aus Kapitalanlagen überstiegen die Beiträge mit 43,8 Millionen erneut deutlich. Mit 4,41 Prozent lag die Durchschnittsbruttorendite aller Finanzanlagen deutlich über dem Rechnungszinsfuss. Zum 31. Dezember 2008 gehörten dem Versorgungswerk insgesamt 5.196 Mitglieder und 1.309 Versorgungsempfänger an. Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen betrugen 17,1 Millionen Euro.
Die Delegiertenversammlung der LAK stellte in ihrer Sitzung am 17. Juni 2009 den Jahresabschluss 2008 des Versorgungswerkes fest und genehmigte zugleich den entsprechenden Geschäftsbericht. Weiterhin wurde von der Delegiertenversammlung auf Grund der unverändert schwierigen Situation an den Kapitalmärkten beschlossen, die laufenden Renten und Rentenanwartschaften nicht zu erhöhen.
Der vollständige Geschäftsbericht steht Ihnen zum Download auf dieser Homepage zur Verfügung.
Ihr Versorgungswerk
Mitgliederinformation
Teilnahme der Versorgungswerke am Arbeitgebermeldeverfahren zur Sozialversicherung
Neue Mitgliedsnummern
Ab 01.01.2009 sind die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die für ihre Beschäftigung von der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, die Meldung und Nachweisung zur Berechnung der Beiträge elektronisch an die Versorgungswerke zu übermitteln. Hierzu sind die entsprechenden Lohnabrechnungsprogramme anzupassen.
Hierfür werden folgende Angaben benötigt:
Die Betriebsnummer des Versorgungswerkes der LAK Hessen: 17128093,
Schlüsselnummer des Versorgungswerkes der LAK Hessen: 039.
Weiterhin mussten aufgrund des neuen Meldeverfahren die Mitgliedsnummern im Versorgungswerk angepasst werden. Alle Mitglieder und alle Arbeitgeber wurden vom Versorgungswerk hierzu angeschrieben und die neue Mitgliedsnummer mitgeteilt.
Sollten Sie noch Fragen zum neuen Meldeverfahren haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Versorgungswerk
Bundessozialgericht – Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Nachdem bereits 2005 der 4. Senat des Bundessozialgericht (BSG) sich mit der Frage zu befassen hatte, ob die gesetzliche Rentenversicherung auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe Kindererziehungszeiten anrechnen muss, hatte diese Frage nun erneut der 13. Senat des BSG zu entscheiden. Der 13. Senat des BSG hat sich in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2008 (Az.: B 13 R 64/06 R) mit großer Eindeutigkeit der Entscheidung des 4. Senates angeschlossen und erklärt, dass der Ausschluss der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie er durch die Vorschrift des § 56 Abs.4 SGB VI bewirkt wird, verfassungswidrig ist, wenn das Versorgungswerk kein systematisch vergleichbare Leistung wie die Rentenversicherung in seinem Leistungsrecht vorhält. Dazu stellt der 13. Senat des BSG fest, es sei nachvollziehbar, dass die Versorgungswerke Kindererziehungszeiten bisher in ihrem Leistungsrecht nicht eingeführt hätten, weil der Bund an sie, anders als an die gesetzliche Rentenversicherung, keine Beiträge für Zeiten der Kindererziehung entrichte. Die Versorgungswerke und ihre Arbeitsgemeinschaft, die ABV, dürfen sich in ihrer Forderung an den Bund, Beiträge für Kindererziehungszeiten an diese wie zur gesetzlichen Rentenversicherung zu übernehmen, deshalb gestärkt fühlen, weil auch das BSG ausführt, es halte eine Beitragsübernahme des Bundes für kindererziehende Mitglieder an die Versorgungswerke für die sachgerechtere Lösung. Da aber der Bund sich zu dieser Lösung bisher nicht habe verstehen können, sei eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 56 Abs. 4 SGB VI geboten, mit der Folge, dass auch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder der Versorgungswerke Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet erhalten können.
Auch nach diesem für die kindererziehenden Mitglieder der Versorgungswerke positivem Urteil fordern die Versorgungswerke, weiter, dass der Bund Beiträge für Kindererziehende an die Versorgungswerke direkt entrichtet. Nur dies ist eine sachgerechte Lösung, weil nur hierdurch die Benachteiligung von kindererziehenden Mitgliedern der Versorgungswerke vermieden wird. Auch nach der neuen Rechtsprechung ist es nämlich so, dass diejenigen, die nur ein Kind erzogen haben und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über Vorversicherungszeiten aus einer früheren Beschäftigung verfügen, faktisch keine Leistung erhielten, weil sie die in der Rentenversicherung geltende Wartezeit von 60 Monaten Versicherungszeit nicht erfüllten könnten.
Gleichwohl sollten aber alle Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken, die gegenwärtig Kinder erziehen oder in der Vergangenheit Kinder erzogen haben, jetzt die Vormerkung ihrer Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen für Geburten vor dem 01.01.1992 ein Jahr, für Geburten nach dem 01.01.1992 drei Jahre. Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung – Bund (Postfach, 10704 Berlin) gestellt werden. Dem Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden.
Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung der Rentner
Sehr geehrte Mitglieder,
durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) wird mit Wirkung ab 01.07.2008 der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI um 0,25 % erhöht. Er ist auch bei der Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen zu berücksichtigen.
Dies bedeutet:
- bei nachgewiesener Elterneigenschaft steigt der Beitragssatz ab 01.07.2008 von 1,7 % auf 1,95 %.
- ohne nachgewiesene Elterneigenschaft steigt der Beitragssatz von 1,95 auf 2,2 %.
Bundesverfassungsgericht: Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung Rentner (KVdR) verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.02.2008 entschieden, dass die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der KVdR verfassungsgemäß ist. Die KVdR wird unter anderem durch Beiträge finanziert, die der Versicherte zu tragen hat. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen insbesondere die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht. Gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 4 SGB V gehören hierzu auch Renten berufsständischer Versorgungswerke. Die Beitragshöhe bestimmt sich nach dem vollen Beitragssatz der jeweiligen Krankenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die Verdoppelung der Beitragslast gerichteten Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei dies als Teil eines Maßnahmekatalogs zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu beanstanden.
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2137/06 vom 28.2.2008
Neue Leistungstabelle und neuer technischer Geschäftsplan ab 01.01.2008
Sehr geehrte Mitglieder,
wir möchten Sie darüber unterrichten, dass ab 01.01.2008 alle Beiträge entsprechend der neuen Leistungstabelle des Versorgungswerkes verrentet werden. Die neue Leistungstabelle (Anlage 1 zur Satzung) wurde zusammen mit dem neuen technischen Geschäftsplan des Versorgungswerkes von der Delegiertenversammlung in Ihrer Sitzung am 21.11.2007 beschlossen und durch die Aufsichtsbehörde, das Hessische Sozialministerium, mit Schreiben vom 10.12.2007 genehmigt. Hintergrund der Modifizierung der Verrentungswerte in der Tabelle, ist die neue Heubeckische Sterbetafel für die freien Berufe.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Vergleich zur letzten Erhebung im Jahr 1998 nochmalig ein starker Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung der Mitglieder der freien Berufe zu verzeichnen war. Diese längere Lebenserwartung muss zwangsläufig auch bei den Rentenzusagen berücksichtigt werden, da aus gleicher Beitragsleistung zukünftig signifikant länger Rentenleistungen durch das Versorgungswerk zu erbringen sind. Zur Umsetzung dieses Sachverhaltes hat die Delegiertenversammlung daher zum einen beschlossen, die Deckungsrückstellung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren durch die über den Garantiezins erzielten Überschüsse aufzufüllen, so dass die per 31.12.2007 erreichten Renten- und Rentenanwartschaften in unveränderter Höhe weiter gewährt werden können. Als weitere Konsequenz ist die Leistungstabelle des Versorgungswerkes (Anlage 1 zur Satzung) entsprechend den Vorgaben des Versicherungsmathematikers abzusenken. Die ab 01.01.2008 geltende Satzung steht Ihnen auf dieser Homepage zum Download zur Verfügung, gleichzeitig wird das Versorgungswerk voraussichtlich Anfang März allen Mitgliedern eine neue Satzung zusenden.
Wahl des Leitenden Ausschusses
Die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen hat in ihrer Sitzung am 20.06.2007 erstmalig nach der Teilrechtsfähigkeit des Versorgungswerkes den Leitenden Ausschuss des Versorgungswerkes gewählt.
Folgende Personen wurden von der Delegiertenversammlung gewählt:
Vorsitzender: Dr. Reinhard Hoferichter
Stellvertretender Vorsitzender: Dr. Achim Borchers
1. Beisitzerin: Erika Fink
2. Beisitzerin: Karin Schweizer
3. Beisitzer: Michael Heinze
Beitragsfälligkeit zum Versorgungswerk
Das Versorgungswerk möchte auf diesem Wege alle Beitragszahler darauf hinweisen, dass die Beiträge zum Versorgungswerk weiterhin nach § 22 der Satzung mit dem Ablauf des jeweiligen Fälligkeitsmonats zu entrichten sind. Die Neuregelungen der Beitragsfälligkeit im Sozialgesetzbuch sind nicht für die Beitragszahlungen zum Versorgungswerk gültig. Wir bitten daher alle Arbeitgeber, diesen Sachverhalt mit Ihren Steuerbüros zu klären und alle selbst zahlenden Mitglieder Ihre Beiträge weiterhin zum Monatsende für den abgelaufenen Monat zu überweisen. Bei den Überweisungen bitten wir Sie, zur Vereinfachung der Zahlungsabwicklung jeweils den Namen, die Mitgliedsnummer und den Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger oder Ihrem Dauerauftrag zu vermerken. Bei Sammelüberweisungen ist es unbedingt erforderlich, dem Versorgungswerk zusätzlich eine genaue Aufschlüsselung der Beiträge vor Ausführung der Überweisung zu übersenden.
Zur pünktlichen Abwicklung der Beitragsverpflichtungen können Sie gerne an unserem Bankeinzugsverfahren teilnehmen. Hierzu benötigt das Versorgungswerk für jedes Mitglied eine Einzelvollmacht zum Einzug der Beiträge sowie jeweils zeitnahe Informationen bei Änderungen des beitragspflichtigen Entgeltes.