Aktuelles

Mitgliederinformation zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Apothekerinnen und Apotheker in der pharmazeutischen Industrie

Aufgrund einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund bei einem Pharmaunternehmen wollen wir Sie über die Schwierigkeiten in der gegenwärtigen Bescheidungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Apothekerinnen und Apotheker in der Pharmaindustrie informieren. Problematisiert werden vor allem solche Tätigkeiten, die nicht nur von Angehörigen der verkammerten Freien Berufe sondern auch von anderen Berufsgruppen, in der Regel Naturwissenschaftlern, ausgeübt werden können.
 
Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Überprüfung des Befreiungsrechts immer einzelfall- und tätigkeitsbezogen im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgt. Zu dieser Thematik sind verschiedene Gerichtsverfahren bis hin zum Bundessozialgericht anhängig, im Vorfeld der Betriebsprüfung sollten alle Apothekerinnen und Apotheker in der pharmazeutischen Industrie folgende Gesichtspunkte unbedingt beachten:
 
1.         Voraussetzung für die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Berufsständischen Versorgungswerkes ist die Kammermitgliedschaft. Wer kein Kammermitglied ist, für den entfaltet auch eine möglicherweise vorliegende Befreiung keine Wirkung.
 
2.         Eine möglichst ausführliche und präzise Stellen- und Funktionsbeschreibung muss erarbeitet und den Personalunterlagen beigefügt werden. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Mitgliedschaft in der Apothekerkammer ist apothekerlich tätig, wer auf dem Ausbildungs- und Prüfungsgegenstand des Pharmaziestudiums tätig ist. Auch wenn es sich hierbei nicht um Rechtsprechung der Sozialgerichte handelt, ist doch ein Indiz für die Kammermitgliedschaft und die aus ihr folgende Mitgliedschaft im Versorgungswerk gegeben.
 
Die Stellen- und Funktionsbeschreibung soll möglichst ausführlich und individualisiert vorliegen. Wenn alle Personen in einem Unternehmen die gleiche Stellenbeschreibung haben, führt dies nicht zu einer Individualisierung. Die Stellenbeschreibung muss eindeutigen Bezug auf das Berufsbild des Apothekers ausgelegt sein. Dies illustriert folgendes Beispiel: „Schulung des Außendienstes“ ist unpräzise und legt keinen pharmazeutischen Bezug dar. Stattdessen müsste es beispielsweise heißen: „Schulung des Außendienstes in Bezug auf die pharmakologischen Wirkungen des Arzneimittels XY“. Von einer apothekerlichen Tätigkeit ist z.B. dann auszugehen, wenn in Ihrem Unternehmen auf vergleichbare Stellen nur Apotheker beschäftigt werden und Sie auch mit der Ausbildung von Pharmaziepraktikanten befasst sind.
 
Folgende generelle Hinweise wollen wir Ihnen gerne anhand geben:
 
1.         Auch vor dem Hintergrund der Betriebsprüfung bei dem Pharmaunternehmen ist die pauschale Aussage unzutreffend, dass allen Industrieapothekern künftig die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung genommen werden soll. Dass dieses Unternehmen seit 01. Januar Beiträge für die bei ihm beschäftigten Apotheker an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet, ist als reine Vorsichtsmaßnahme des Arbeitgebers einzustufen. Sollte sich bei den weiteren Prüfungen, bzw. nach entsprechenden Gerichtsverfahren herausstellen, dass die betroffenen Apothekerinnen und Apotheker zurecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, werden die Beiträge von der Rentenversicherung an das berufsständische Versorgungswerk erstattet werden.
 
2.         Auch in dem Fall des zur Zeit geprüften Pharmaunternehmens ist noch keineswegs entschieden, ob alle/einige der dort beschäftigen Apothekerinnen und Apotheker die Befreiung verlieren. Es gibt die Auffassung der Rentenversicherung, dass von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann befreit werden kann, wenn die Approbation zum Apotheker obligatorische Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist. Genau über diese Fragen werden aber noch weitere Diskussionen mit der gesetzlichen Rentenversicherung und sicher auch prozessuale Auseinandersetzungen erfolgen. Bis zu einer abschließenden Klärung wird es also noch geraume Zeit dauern.
 
Sollte bei dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine Betriebsprüfung stattfinden oder angekündigt sein, dürfen wir Sie bitten, uns hierüber möglichst zeitnah zu informieren. Nur so können wir Sie unterstützen. Selbstverständlich können Sie sich mit Fragen jederzeit an uns wenden.
 
Freundliche Grüße
Ihr Versorgungswerk
 

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Apothekerinnen und Apotheker in der Industrie

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
seit einigen Tagen erreichen uns zahlreiche telefonische und schriftliche Anfragen von Apothekerinnen und Apothekern in der pharmazeutischen Industrie. Gegenstand der Fragen ist eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Vetter Pharma-Fertigung GmbH & Co. KG. Im Rahmen der Betriebsprüfung äußerte die Deutsche Rentenversicherung Bund Zweifel daran, dass die bei der Firma Vetter tätigen Apothekerinnen und Apotheker berufsspezifisch, also apothekerlich, tätig seien. Von den Betroffenen wird dabei die Sorge geäußert, dass die Apothekerinnen und Apotheker in der Industrie generell ihre Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verlieren könnten und so Pflichtmitglieder in der Deutschen Rentenversicherung werden müssten, was zu einer Beendigung der Mitgliedschaft in dem berufsständischen Versorgungswerk führen würde.
 
Die Problematik ist in vollem Umfang in Kammer und Versorgungswerk bekannt. Die gesamte vorliegende Thematik des Befreiungsrechts wird bereits seit längerem durch die Dachorganisation der Versorgungswerke, die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. begleitet. Diese ist auch über die aktuellen Entwicklungen bei der Vetter Pharma-Fertigung GmbH & Co. KG informiert, koordiniert die Vorgänge und leitet die aus ihrer Sicht notwendigen politischen Maßnahmen ein.
 
Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Überprüfung des Befreiungsrechts immer Einzelfall- und tätigkeitsbezogen im Rahmen von Betriebsprüfungen erfolgt. Zu dieser Thematik sind verschiedene Gerichtsverfahren, bis hin zum Bundessozialgericht anhängig. Wir bitten alle Mitglieder, die selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch Betriebsprüfungen oder Gerichtsverfahren betroffen sind, möglichst schnell mit uns Kontakt aufzunehmen.
 
Die Apothekerversorgungswerke erarbeiten gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. eine juristische und politische Strategie, um das Befreiungsrecht für Industrieapothekerinnen und -apotheker möglichst umfassend zu erhalten.
 
Die Geschäftsführung der Apothekerversorgung Hessen steht Ihnen selbstverständlich gerne für Rückfragen zur Verfügung, wobei wir im Interesse einer Kräftebündelung darum bitten, von allgemeinen Rückfragen abzusehen, um uns so Gelegenheit zu geben, unsere Zeit und Kraft dafür zu nutzen, konstruktiv an einer Lösung des Problems zu arbeiten und dies voranzubringen.
 
Ihr Versorgungswerk
 

Neue ab 01.01.2012 gültige Satzung

Sehr geehrte Mitglieder,

die ab 01.01.2012 gültige Satzung steht Ihnen ab sofort unter der Rubrik Satzung zur Verfügung.
Die neue Satzung beinhaltet die erforderlichen Änderungen zur Einführung der Rente mit 67.

Jahresabschluss 2010 des Versorgungswerkes

Das Geschäftsjahr 2010 war geprägt von den Folgen der Finanzkrise und der europäischen Schuldenkrise. Die Aktienmärkte erlebten nach den historischen Verlusten der Jahre 2008 und 2009 eine starke Gegenbewegung, die sich unter Schwankungen bis zum Ende des Geschäftsjahres 2010 fortsetzte. Die Renditen der Staatsanleihen der großen Industriestaaten sind bis August 2010 nochmals deutlich gefallen, bevor eine Gegenbewegung einsetzte. Zum Jahresende 2010 lagen die langfristigen Renditen allerdings noch deutlich unter Vorjahresniveau. Gleichzeitig sind die Risikoprämien für die südeuropäischen Staaten und Irland erneut stark gestiegen. Die Ertragslage des Versorgungswerkes ist trotz dieses stark schwankenden und von Unsicherheit geprägten weltwirtschaftlichen Umfeldes befriedigend, wobei die Herausforderungen und Risiken für die zukünftige Entwicklung des Versorgungswerkes durch die dramatisch ausgeweitete Staatsverschuldung in allen Industriestaaten und die damit einhergehenden Turbulenzen an den Aktien-, Renten- und Immobilienmärkten sowie insbesondere die anhaltende Niedrigzinsphase weiter hoch sind. Trotz der auf Kapitalerhalt fokussierten Anlagepolitik ist es dem Versorgungswerk gelungen die Rendite im Vergleich zum Vorjahr zu verbessern. Die Durchschnittsbruttorendite aller Finanzauslagen lag mit 4,89 % deutlich über dem Vorjahr.
 
Die Bilanzsumme betrug zum 31. Dezember 2010 insgesamt 1,180 Millionen Euro, wobei auf die Kapitalanlagen 1,161 Millionen Euro entfielen. Die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge stiegen auf 40,4 Millionen Euro. Die Erträge aus Kapitalanlagen betrugen 55,2 Millionen und überstiegen damit die Beiträge erneut deutlich. Zum 31. Dezember 2010 gehörten dem Versorgungswerk insgesamt 5.446 Mitglieder und 1.441 Versorgungsempfänger an. Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen betrugen 20,4 Millionen Euro.
 
Die Delegiertenversammlung der LAK stellte in ihrer Sitzung am 22. Juni 2011 den Jahresabschluss 2010 des Versorgungswerkes fest und genehmigte zugleich den entsprechenden Geschäftsbericht. Darüber hinaus wurde von der Delegiertenversammlung beschlossen, die zum 31.12.2010 laufenden Renten um 1% zu erhöhen. Auf eine Erhöhung der Rentenanwartschaften wurde verzichtet.
 
Abschließend beschloss die Delegiertenversammlung die Einführung der Rente mit 67. zum 01.01.2012, um die Vergleichbarkeit mit der Deutschen Rentenversicherung weiter zu gewährleisten und damit das Befreiungsrecht für die angestellten Mitglieder nicht zu gefährden und weiterhin die Beiträge zum Versorgungswerk steuerlich abzugsfähig zu halten. Zu diesem Zweck wird für alle Mitglieder der Regelaltersrentenbeginn ab 01.01.2012 auf das 67. Lebensjahr angehoben. Das Vorziehen der Rente wird für den Mitgliederbestand zum 31.12.2011 weiterhin auf das 60. Lebensjahr möglich sein. Das Versorgungswerk wird nach Genehmigung der Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde alle Mitglieder umfassend informieren.
 

Wichtige Änderung bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten (Stand August 2010)

Der Gesetzgeber hat die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen in der Rentenversicherung weiter ausgebaut. Nachdem bisher die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen zur Erreichung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (60 Monate) frühestens 6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze (65 oder 67 Jahre) möglich war, hat der Bundesgesetzgeber nunmehr für alle Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ohne zeitliche Bindung an die Altersgrenze gestattet. Lediglich für einige rentennahe Jahrgänge gibt es zeitlich befristete Übergangsregelungen, damit auch dieser Personenkreis die notwendigen Wartezeiten erfüllen kann. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für die Rentenzahlung, ohne sie besteht kein Anspruch.

Es sind drei verschiedene Gruppen von Berechtigten zu unterscheiden:
 

1.      Für vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile gilt die bisherige Regelung des § 208 SGB VI materiell weiter (jetzt § 282 Abs. 1 SGB VI). Das bedeutet, diese Gruppe kann frühestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze so viele Beiträge nachzahlen, wie zum Erreichen der Wartezeit nötig sind.
 
2.      Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die am 10.08.2010 nicht das Recht zu freiwilligen Versicherung hatten und die spätestens am 1. September 1950 geboren sind, können bis zum 31. Dezember 2015 einen Antrag auf Nachzahlung nach § 282 Abs. 2 SGB VI stellen. Voraussetzung ist, dass sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Die am 1. September 1950 geborenen Versicherten erreichen ihre Regelaltersgrenze (65 Jahre und 4 Mo‑
nate) am 31. Dezember 2015. Für sie besteht noch ein Antragsrecht nach § 282 Abs. 2 SGB VI.

3.      Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen können ab August 2010 freiwillige Beiträge jederzeit zahlen, da mit Inkrafttreten des dritten SGB IV-Änderungsgesetzes die Hinderungsvorschrift des § 7 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum10.08.2010 gestrichen wurde.

Zum Hintergrund:

2008 war, veranlasst durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes (AZ: B13 R 64/06 R) die Rentenversicherung verpflichtet worden, Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen anzuerkennen. In der Folge hatte der Gesetzgeber den § 56 Abs. 4 SGB VI so geändert, dass er der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügte. Damit erkannte die gesetzliche Rentenversicherung auch das Recht auf Kindererziehungszeiten von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen an, allerdings führte dies in einer Reihe von Fällen noch nicht zu einer Rentenzahlung, da die Rentenversicherung erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten Renten auszahlt. Betroffen waren vor allem Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren waren, weil für Geburten vor diesem Termin nur ein Jahr Kindererziehungszeiten berücksichtigt wird. Für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren werden, werden drei Jahre anerkannt; allerdings sind dann mindestens zwei Kinder nötig, um die Wartezeit zu erfüllen.
Hier hat der Gesetzgeber auf Betreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) durch Einführung des § 208 SGB VI Abhilfe geschaffen. Demnach konnten Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, die aber die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllten, freiwillig Beiträge zur Auffüllung der 60 Beitragsmonate nachzahlen. Die gesetzliche Rentenversicherung legte diese Vorschrift so aus, dass ein Antrag auf Nachzahlung frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden konnte.
Durch das dritte Gesetz zur Änderung des IV. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bundesgesetzblatt 2010 Teil I, Nr. 41, 10.08.2010, S. 1127-1133) wurde nun die Vorschrift des § 208 SGB VI wieder aufgehoben, materiell jedoch in den §§ 282 Abs. 1 SGB VI überführt und durch § 282 Abs. 2 sowie die Streichung von § 7 Abs. 2 SGB VI ergänzt.
 

Jahresabschluss 2009 des Versorgungswerkes

Das Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen ist nach wie vor solide finanziert. Die historischen Verluste an den Aktienmärkten bis März 2009 einerseits und fallende Leitzinsen und Renditen der Staatsanleihen andererseits führten dazu, dass in der Kapitalanlagepolitik des Versorgungswerkes dem Kapitalerhalt Vorrang vor der Erzielung einer laufenden Rendite eingeräumt wurde. Dies hat für das Geschäftsjahr 2009 zu einem Verharren des Nettoertrages auf einem niedrigen Niveau geführt und wird auch für das Jahr 2010 das Ergebnis belasten. Die erneute Längerlebigkeit der Mitglieder geht einher mit der Notwendigkeit einer erhöhten Kapitalausstattung und reduziert damit die Verteilungsspielräume. Das bereits im Jahr 2007 implementierte Wertsicherungskonzept bewährte sich auch im Jahr 2009. Insgesamt ist festzustellen, dass die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes für die Zukunft sichergestellt ist.

Die Bilanzsumme betrug zum 31. Dezember 2009 insgesamt 1.109 Millionen Euro, wobei auf die Kapitalanlagen 1.090 Millionen Euro entfielen. Die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge stiegen auf 39,4 Millionen Euro. Die Erträge aus Kapitalanlagen betrugen 45,8 Millionen und überstiegen damit die Beiträge erneut deutlich. Die Durchschnittsbruttorendite aller Finanzauslagen lag mit 4,3 % deutlich über dem Rechnungszinsfuß. Zum 31. Dezember 2009 gehörten dem Versorgungswerk insgesamt 5.328 Mitglieder und 1.397 Versorgungsempfänger an. Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen betrugen 18,8 Millionen Euro.

Die Delegiertenversammlung der LAK stellte in ihrer Sitzung am 23. Juni 2010 den Jahresabschluss 2009 des Versorgungswerkes fest und genehmigte zugleich den entsprechenden Geschäftsbericht. Darüber hinaus wurde von der Delegiertenversammlung aufgrund der unverändert schwierigen Situation an den Kapitalmärkten beschlossen, die laufenden Renten und Rentenanwartschaften nicht zu erhöhen.

Neue Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen ab 01. September 2009

Aufgrund des ab 01. September 2009 geltenden neuen Scheidungsrechtes war es erforderlich die Regelungen zum Versorgungsausgleich in der Satzung des Versorgungswerkes an die Rechtslage anzupassen. Nach der neuen Gesetzgebung wird, wenn die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen treffen, in der Regel der Versorgungsausgleich innerhalb des jeweiligen Rentenversicherungsträgers durchgeführt, so dass zukünftig die ehemaligen Ehepartner den gerichtlich festgesetzten Versorgungsausgleich direkt vom Versorgungswerk erhalten werden ohne Mitglieder des Versorgungswerkes zu sein. Die detaillierte gesetzliche Umsetzung finden Sie im neugefassten § 29 der Satzung und den dazugehörigen Anlagen.

Weiterhin wurde mit der Satzungsänderung neben einigen formalen Anpassungen die Hinterbliebenenversorgung für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften eingeführt. Das Versorgungswerk wird die neue Satzung in den nächsten Wochen an alle Mitglieder übersenden, gleichzeitig steht die Satzung auch zum Download auf dieser Homepage bereit.

Ihr Versorgungswerk

Nachzahlungsmöglichkeiten zur Auffüllung von Rentenanwartschaften aus Kindererziehungszeit für von der DRV befreite Mitglieder von Versorgungswerken

Anfang 2008 hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Az.: B 13 R 64/06 R), dass die gesetzliche Rentenversicherung auch für kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke Kindererziehungszeiten anerkennen muss, wenn diese in den Versorgungswerken nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, weil der Bund sich trotz entsprechender Forderungen der Versorgungswerke und ihrer Arbeitsgemeinschaft (ABV) bisher weigert, Beiträge für Zeiten der Kindererziehung an die Versorgungswerke zu zahlen, wie er dies an die gesetzliche Rentenversicherung tut.

Die Rentenversicherungsträger haben sich nach dieser Entscheidung des obersten deutschen Sozialgerichtes dafür entschieden, der Entscheidung zu folgen und haben nach der Prüfung aller Satzungen der berufsständischen Versorgungswerke inzwischen damit begonnen, Kindererziehungszeiten für Mitglieder der Versorgungswerke anzurechnen, wenn diese einen entsprechenden Antrag an die gesetzliche Rentenversicherung gestellt haben.

Für viele Mitglieder der Versorgungswerke führte die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht zu einem Rentenanspruch, weil sie allein mit den Kindererziehungszeiten die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Wartezeit von 60 Monaten nicht erreichen konnten. Besonders betroffen waren hier diejenigen, meist Mütter, die ihre Kinder vor 1991 geboren haben, weil für Geburten vor 1991 in der gesetzlichen Rentenversicherung nur ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt wird. Aber auch Mütter, die Kinder nach 1992 geboren haben, konnten betroffen sein. Zwar wird für Geburten nach 1992 eine Kindererziehungszeit von drei Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, was bedeutet, dass mindestens zwei Kinder geboren und erzogen worden sein müssen, um die Wartezeit von 60 Monaten zu erreichen. Den Missstand, dass man kindererziehenden Mitgliedern der Versorgungswerke zwar Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnete, sie aber einen Rentenanspruch meist nicht erreichen konnten, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze (BGBl. I, Nr. 42/2009, Seite 1939 ff) kurz vor Ende der Legislaturperiode des Bundestages abgeholfen.

Durch Einfügung eines neuen § 208 SGB VI wurde festgelegt, dass Elternteilen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, die aber die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt haben, zur Erlangung einer Altersrente freiwillige Beiträge nachzahlen können. Da der Text von § 208 SGB VI zu der Frage, wann die an der Wartezeit fehlenden Monaten nachgezahlt werden können, keine konkrete Angabe enthält, haben sich die Träger der Rentenversicherung dahingehend verständigt, solche Nachzahlungen frühestens sechs Monate vor dem Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze zuzulassen. Damit ist sichergestellt, dass die Rente pünktlich mit Ablauf des Monats, der der Vollendung der Regelaltersgrenze folgt, bezogen werden kann.

Für Mitglieder von Versorgungswerken, denen Kindererziehungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet worden sind, bedeutet dies, dass sie, wenn sie die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Regelaltersgrenze (derzeit 65., später 67. Lebensjahr) erreichen, freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, nachdem derzeitigen Rechtsstand mindestens Euro 79,60 an die Rentenversicherung nachzahlen können, um dort einen Rentenanspruch aus den Kindererziehungszeiten zu erlangen.

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht haben, sollten sich deshalb umgehend mit der für sie örtlich zuständigen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung – Bund (DRV) in Verbindung setzen, um zu klären, wie viele Beiträge sie gegebenenfalls nachzahlen müssen, um aus den ihnen angerechneten Kindererziehungszeiten einen Rentenanspruch zu erlangen.

FAQ Kindererziehungszeiten

Wer erhält Kindererziehungszeiten?

Jedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn diese in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Gibt es Versorgungswerke die eine systematisch vergleichbare Kindererziehungszeit gewähren?

Bislang gibt es seitens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. keine positive Kenntnis darüber, dass nach der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherung systematisch vergleichbare Leistungen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewährt werden. Allerdings wird diese Voraussetzung bei der Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Antragstellers im Einzelfall geprüft.

Welche Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt?

Zu unterscheiden ist zwischen Kindererziehungszeiten für Geburten bis zum 31.12.1991 und Geburten ab dem 01.01.1992. Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Jahr Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt, für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?

Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.

Ab wann erhält man aufgrund der Kindererziehungszeiten eine Rente?

Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten.

Kann man fehlende Beitragsmonate nachzahlen?

Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen (§ 208 SGB VI).

Wann und in welcher Höhe hat die Nachzahlung zu erfolgen?

Die Beiträge können auf Antrag frühestens nach Erreichen der Regelaltersgrenze und nur für so viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (60 Beitragsmonate) noch erforderlich ist.
Nachzuentrichten ist der zu dem jeweiligen Zeitpunkt geltende Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell beträgt dieser 79,60 € je Monat.

Wer zahlt die Rente für Kindererziehungszeiten?

Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung zahlt die gesetzliche Rentenversicherung direkt an das Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Jahresabschluss 2008 des Versorgungswerkes

Trotz der Finanzkrise und der globalen Rezession ist das Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen weiterhin in einem guten Zustand. Auch das Versorgungswerk musste im Zuge der kollabierenden Kapitalmärkte und der Vertrauenskrise Einbußen bei den Aktien- und Rentenengagements hinnehmen, die zu einem Absinken der stillen Reserven geführt haben. Der Leitende Ausschuss und die Geschäftsführung haben im Zuge der Ereignisse an den Märkten Maßnahmen ergriffen, die eine nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung des Versorgungswerkes weiterhin gewährleisten. Durch die teilweise schon im Jahr 2007 implementierten Wertsicherungskonzepte und die im Jahresverlauf vorgenommene Reduktion der kapitalmarktnahen Risikoaktiva, wurden Abschreibungen im Aktien- und Rentenbereich vermieden, ohne Bilanzerleichterungen in Anspruch zu nehmen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ungeachtet der Entwicklungen an den weltweiten Finanzmärkten, das Versorgungswerk weiterhin auf einem soliden Fundament ruht und die Leistungsfähigkeit für die Zukunft sicher gestellt ist.

Die Bilanzsumme betrug zum 31. Dezember 2008 insgesamt 1.047 Millionen Euro, wobei auf die Kapitalanlagen rund 1.029 Millionen Euro entfallen. Die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge wuchsen im Jahr 2008 auf 38,1 Millionen Euro. Die Erträge aus Kapitalanlagen überstiegen die Beiträge mit 43,8 Millionen erneut deutlich. Mit 4,41 Prozent lag die Durchschnittsbruttorendite aller Finanzanlagen deutlich über dem Rechnungszinsfuss. Zum 31. Dezember 2008 gehörten dem Versorgungswerk insgesamt 5.196 Mitglieder und 1.309 Versorgungsempfänger an. Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen betrugen 17,1 Millionen Euro.

Die Delegiertenversammlung der LAK stellte in ihrer Sitzung am 17. Juni 2009 den Jahresabschluss 2008 des Versorgungswerkes fest und genehmigte zugleich den entsprechenden Geschäftsbericht. Weiterhin wurde von der Delegiertenversammlung auf Grund der unverändert schwierigen Situation an den Kapitalmärkten beschlossen, die laufenden Renten und Rentenanwartschaften nicht zu erhöhen.

Der vollständige Geschäftsbericht steht Ihnen zum Download auf dieser Homepage zur Verfügung.

Ihr Versorgungswerk

Mitgliederinformation
Teilnahme der Versorgungswerke am Arbeitgebermeldeverfahren zur Sozialversicherung
Neue Mitgliedsnummern

Ab 01.01.2009 sind die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die für ihre Beschäftigung von der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, die Meldung und Nachweisung zur Berechnung der Beiträge elektronisch an die Versorgungswerke zu übermitteln. Hierzu sind die entsprechenden Lohnabrechnungsprogramme anzupassen.

Hierfür werden folgende Angaben benötigt:

Die Betriebsnummer des Versorgungswerkes der LAK Hessen: 17128093,
Schlüsselnummer des Versorgungswerkes der LAK Hessen: 039.

Weiterhin mussten aufgrund des neuen Meldeverfahren die Mitgliedsnummern im Versorgungswerk angepasst werden. Alle Mitglieder und alle Arbeitgeber wurden vom Versorgungswerk hierzu angeschrieben und die neue Mitgliedsnummer mitgeteilt.

Sollten Sie noch Fragen zum neuen Meldeverfahren haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Versorgungswerk

Bundessozialgericht – Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Nachdem bereits 2005 der 4. Senat des Bundessozialgericht (BSG) sich mit der Frage zu befassen hatte, ob die gesetzliche Rentenversicherung auch für Mitglieder der berufsständi­schen Versorgungswerke der Freien Berufe Kindererziehungszeiten anrechnen muss, hatte diese Frage nun erneut der 13. Senat des BSG zu entscheiden. Der 13. Senat des BSG hat sich in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2008 (Az.: B 13 R 64/06 R) mit großer Eindeu­tigkeit der Entscheidung des 4. Senates angeschlossen und erklärt, dass der Ausschluss der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der Anerkennung von Kindererzie­hungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie er durch die Vorschrift des § 56 Abs.4 SGB VI bewirkt wird, verfassungswidrig ist, wenn das Versorgungswerk kein systema­tisch vergleichbare Leistung wie die Rentenversicherung in seinem Leistungsrecht vorhält. Dazu stellt der 13. Senat des BSG fest, es sei nachvollziehbar, dass die Versorgungswerke Kindererziehungszeiten bisher in ihrem Leistungsrecht nicht eingeführt hätten, weil der Bund an sie, anders als an die gesetzliche Rentenversicherung, keine Beiträge für Zeiten der Kin­dererziehung entrichte. Die Versorgungswerke und ihre Arbeitsgemeinschaft, die ABV, dür­fen sich in ihrer Forderung an den Bund, Beiträge für Kindererziehungszeiten an diese wie zur gesetzlichen Rentenversicherung zu übernehmen, deshalb gestärkt fühlen, weil auch das BSG ausführt, es halte eine Beitragsübernahme des Bundes für kindererziehende Mitglieder an die Versorgungswerke für die sachgerechtere Lösung. Da aber der Bund sich zu dieser Lösung bisher nicht habe verstehen können, sei eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 56 Abs. 4 SGB VI geboten, mit der Folge, dass auch von der Versiche­rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder der Versorgungswer­ke Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet erhalten können.

Auch nach diesem für die kindererziehenden Mitglieder der Versorgungswerke positivem Urteil fordern die Versorgungswerke, weiter, dass der Bund Beiträge für Kindererziehende an die Versorgungswerke direkt entrichtet. Nur dies ist eine sachgerechte Lösung, weil nur hierdurch die Benachteiligung von kindererziehenden Mitgliedern der Versorgungswerke vermieden wird. Auch nach der neuen Rechtsprechung ist es nämlich so, dass diejenigen, die nur ein Kind erzogen haben und in der gesetzlichen Ren­tenversicherung nicht über Vorversicherungszeiten aus einer früheren Beschäftigung verfügen, faktisch keine Leistung erhielten, weil sie die in der Rentenversicherung geltende War­tezeit von 60 Monaten Versicherungszeit nicht erfüllten könnten.

Gleichwohl sollten aber alle Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken, die ge­genwärtig Kinder erziehen oder in der Vergangenheit Kinder erzogen haben, jetzt die Vor­merkung ihrer Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen für Geburten vor dem 01.01.1992 ein Jahr, für Geburten nach dem 01.01.1992 drei Jahre. Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungs­stellen der Rentenversicherung oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung – Bund (Postfach, 10704 Berlin) gestellt werden. Dem Antrag auf Vormerkung von Kinderer­ziehungszeiten sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzoge­nen Kinder beigefügt werden.

Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung der Rentner

Sehr geehrte Mitglieder,

durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) wird mit Wirkung ab 01.07.2008 der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI um 0,25 % erhöht. Er ist auch bei der Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen zu berücksichtigen.
Dies bedeutet:

- bei nachgewiesener Elterneigenschaft steigt der Beitragssatz ab 01.07.2008 von 1,7 % auf 1,95 %.

- ohne nachgewiesene Elterneigenschaft steigt der Beitragssatz von 1,95 auf 2,2 %.

Bundesverfassungsgericht: Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung Rentner (KVdR) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.02.2008 entschieden, dass die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der KVdR verfassungsgemäß ist. Die KVdR wird unter anderem durch Beiträge finanziert, die der Versicherte zu tragen hat. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen insbesondere die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht. Gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 4 SGB V gehören hierzu auch Renten berufsständischer Versorgungswerke. Die Beitragshöhe bestimmt sich nach dem vollen Beitragssatz der jeweiligen Krankenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die Verdoppelung der Beitragslast gerichteten Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei dies als Teil eines Maßnahmekatalogs zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu beanstanden.

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2137/06 vom 28.2.2008

Artikel BVerfG

Neue Leistungstabelle und neuer technischer Geschäftsplan ab 01.01.2008

Sehr geehrte Mitglieder,

wir möchten Sie darüber unterrichten, dass ab 01.01.2008 alle Beiträge entsprechend der neuen Leistungstabelle des Versorgungswerkes verrentet werden. Die neue Leistungstabelle (Anlage 1 zur Satzung) wurde zusammen mit dem neuen technischen Geschäftsplan des Versorgungswerkes von der Delegiertenversammlung in Ihrer Sitzung am 21.11.2007 beschlossen und durch die Aufsichtsbehörde, das Hessische Sozialministerium, mit Schreiben vom 10.12.2007 genehmigt. Hintergrund der Modifizierung der Verrentungswerte in der Tabelle, ist die neue Heubeckische Sterbetafel für die freien Berufe.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Vergleich zur letzten Erhebung im Jahr 1998 nochmalig ein starker Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung der Mitglieder der freien Berufe zu verzeichnen war. Diese längere Lebenserwartung muss zwangsläufig auch bei den Rentenzusagen berücksichtigt werden, da aus gleicher Beitragsleistung zukünftig signifikant länger Rentenleistungen durch das Versorgungswerk zu erbringen sind. Zur Umsetzung dieses Sachverhaltes hat die Delegiertenversammlung daher zum einen beschlossen, die Deckungsrückstellung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren durch die über den Garantiezins erzielten Überschüsse aufzufüllen, so dass die per 31.12.2007 erreichten Renten- und Rentenanwartschaften in unveränderter Höhe weiter gewährt werden können. Als weitere Konsequenz ist die Leistungstabelle des Versorgungswerkes (Anlage 1 zur Satzung) entsprechend den Vorgaben des Versicherungsmathematikers abzusenken. Die ab 01.01.2008 geltende Satzung steht Ihnen auf dieser Homepage zum Download zur Verfügung, gleichzeitig wird das Versorgungswerk voraussichtlich Anfang März allen Mitgliedern eine neue Satzung zusenden.

Wahl des Leitenden Ausschusses

Die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen hat in ihrer Sitzung am 20.06.2007 erstmalig nach der Teilrechtsfähigkeit des Versorgungswerkes den Leitenden Ausschuss des Versorgungswerkes gewählt.

Folgende Personen wurden von der Delegiertenversammlung gewählt:

Vorsitzender: Dr. Reinhard Hoferichter
Stellvertretender Vorsitzender: Dr. Achim Borchers
1. Beisitzerin: Erika Fink
2. Beisitzerin: Karin Schweizer
3. Beisitzer: Michael Heinze

Beitragsfälligkeit zum Versorgungswerk

Das Versorgungswerk möchte auf diesem Wege alle Beitragszahler darauf hinweisen, dass die Beiträge zum Versorgungswerk weiterhin nach § 22 der Satzung mit dem Ablauf des jeweiligen Fälligkeitsmonats zu entrichten sind. Die Neuregelungen der Beitragsfälligkeit im Sozialgesetzbuch sind nicht für die Beitragszahlungen zum Versorgungswerk gültig. Wir bitten daher alle Arbeitgeber, diesen Sachverhalt mit Ihren Steuerbüros zu klären und alle selbst zahlenden Mitglieder Ihre Beiträge weiterhin zum Monatsende für den abgelaufenen Monat zu überweisen. Bei den Überweisungen bitten wir Sie, zur Vereinfachung der Zahlungsabwicklung jeweils den Namen, die Mitgliedsnummer und den Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger oder Ihrem Dauerauftrag zu vermerken. Bei Sammelüberweisungen ist es unbedingt erforderlich, dem Versorgungswerk zusätzlich eine genaue Aufschlüsselung der Beiträge vor Ausführung der Überweisung zu übersenden.

Zur pünktlichen Abwicklung der Beitragsverpflichtungen können Sie gerne an unserem Bankeinzugsverfahren teilnehmen. Hierzu benötigt das Versorgungswerk für jedes Mitglied eine Einzelvollmacht zum Einzug der Beiträge sowie jeweils zeitnahe Informationen bei Änderungen des beitragspflichtigen Entgeltes.


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